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Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf eine Person die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Im Gegensatz zur Beeinträchtigung durch Alkohol (0,8 Promille) wurde vom Gesetzgeber weder ein Grenzwert festgesetzt, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen ist, noch eine Ausnahme für bestimmte Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO anzunehmen ist.
Nach § 2 Abs 1 SMG gelten jene Stoffe als Suchtgifte, die mit Verordnung des BMG als Suchtgifte bezeichnet sind. Methadon wird im Anhang I der Suchtgiftverordnung als einer der Stoffe gem § 2 Abs 1 SMG aufgezählt. Diese Substanz fällt demnach unstrittig unter die Suchtgiftverordnung und ist damit ein Suchtgift iSd § 2 Abs 1 SMG. Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd § 5 Abs 1 StVO zum Zeitpunkt des Lenkens ist dabei die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 StVO ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war.
Durch die klinische Untersuchung kann zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht zutrifft, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen.