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Keine Amtshaftung für FMA-Fehlverhalten gegenüber Anlegern

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FMABG: § 3

Gem § 3 Abs 1 FMABG (Satz 2) haftet der Bund nach dem AHG für Schäden, die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der Bundesgesetze iSv § 2 FMABG zugefügt wurden und „die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen“.

Die Republik Österreich (Bund) haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Anleger (wie der Kl; hier: Veranlagung in den G* „RelaXXbonusplan“) aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens der FMA bei der Aufsicht, weil solche Schäden gem § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Aufsichtsrechts umfasst sind. Eine Unionsrechtswidrigkeit des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist nicht erkennbar.

OGH 27. 1. 2023, 1 Ob 261/22x

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33841 vom 30.03.2023