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Gem § 3 Abs 1 FMABG (Satz 2) haftet der Bund nach dem AHG für Schäden, die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der Bundesgesetze iSv § 2 FMABG zugefügt wurden und „die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen“.
Die Republik Österreich (Bund) haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Anleger (wie der Kl; hier: Veranlagung in den G* „RelaXXbonusplan“) aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens der FMA bei der Aufsicht, weil solche Schäden gem § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Aufsichtsrechts umfasst sind. Eine Unionsrechtswidrigkeit des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist nicht erkennbar.