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Keine Beigabe eines Dolmetschers für Kontakt mit Erwachsenenvertreter

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 247, § 276 Abs 4

Geo: § 82 Abs 1

ZPO: § 73a

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter muss selbst für die Beiziehung eines Dolmetschers sorgen, wenn zur Kommunikation mit dem Betroffenen Übersetzungsdienste erforderlich sind. Für die Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht und die Übernahme der Kosten aus Amtsgeldern fehlt die Rechtsgrundlage.

OGH 22. 1. 2020, 3 Ob 242/19p

Sachverhalt

Der Betroffene ist ein anerkannter Flüchtling aus Syrien. Aufgrund intellektueller Einschränkungen war es ihm (und ist es ihm voraussichtlich auch künftig) nicht möglich, die deutsche Sprache zu erlernen. Bei den Kontakten mit seinem gerichtlichen Erwachsenenvertreter übernahm bisher ein Bekannter die Übersetzung und stellte dem Betroffenen dafür 100 € pro Monat in Rechnung. Dieser Bekannte steht jedoch nicht mehr zur Verfügung.

Der Erwachsenenvertreter beantragte deshalb die Beistellung eines Dolmetschers durch das Gericht und die Finanzierung der Gebühren aus Amtsgeldern.

Entscheidung

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht und der OGH bestätigten diese Entscheidung. In der Begründung wies der OGH auf die fehlende Rechtsgrundlage hin. § 82 Abs 1 Geo zur Beiziehung eines Dolmetschers betreffe nur die Vernehmung vor Gericht. Ob § 73a ZPO zur Beiziehung eines Gebärdensprachendolmetschers analog auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Dolmetscher wegen unverschuldeter Unkenntnis der deutschen Sprache erforderlich ist, könne offen bleiben. Der Anspruch nach Abs 1 dieser Bestimmung bestehe nur für die Kommunikation mit dem Gericht bzw während einer Tagsatzung. Abs 2, der auch Beratungsgespräche mit dem Rechtsvertreter erfasse, sehe keine gerichtliche Beiziehung des Dolmetschers, sondern lediglich einen Kostenersatzanspruch vor. Für seine laufende Kommunikation mit dem Betroffenen müsse sich der Erwachsenenvertreter daher selbst um einen Dolmetscher kümmern.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28810 vom 25.03.2020