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Gem § 25 Abs 3 WaffG zweiter Satz ist von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerber Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden. Aufgrund der einbruchsbedingten Verwüstungen in seinem Wohnhaus war er irrig der Annahme, es seien beide in seinem Eigentum befindlichen Schusswaffen gestohlen worden, obwohl sich in Wirklichkeit eine der Waffen nicht am Tatort, sondern in seiner anderen Wohnung befunden hatte und dort in einem Tresor verwahrt war. Der Revisionswerber hatte diese Fehleinschätzung damit begründet, dass er diese Waffe immer wieder zwischen seinen Wohnsitzen hin- und herführe und in der Aufregung der damaligen Geschehnisse dem Irrtum unterlegen sei, sie habe sich auch am Tatort befunden. Diesen Irrtum klärte der Revisionswerber nur wenige Tage später - über Nachfrage der Polizei - auf. Im vorliegenden Fall lagen somit besondere Umstände vor, die eine Anwendung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG nahegelegt hätten (Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
VwGH 2. 4. 2020, Ra 2019/03/0158