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Keine Gefährdungshaftung bei Übungen mit dem Ladekran

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

EKHG § 1

Das Be- und Entladen des abgestellten Fahrzeugs mittels des daran angebrachten Ladekrans wird noch dem Fahrzeugbetrieb zugerechnet, weshalb bei Unfällen die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG eingreift.

Keine Gefährdungshaftung nach dem EKHG besteht jedoch dann, wenn der Ladekran nicht für oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines konkreten Be- bzw Entladevorgangs, sondern dazu eingesetzt wird, um dessen Bedienung zu üben.

OGH 28. 6. 2016, 2 Ob 181/15d

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22117 vom 05.08.2016