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Keine Revision bei geringer Ordnungsstrafe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 133

VwGG: § 25a

Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den VwGH unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde und auch nur eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte. Bei dieser „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln.

Die Judikatur zum weiten Verständnis der „Verwaltungsstrafsache“ ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich. Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs 4 VwGG fällt, um eine „Verwaltungsstrafsache“ iS dieser Bestimmung, sodass eine Revision unzulässig ist.

VwGH 27. 8. 2021, Ra 2021/09/0197

Ausgangsfall

Wegen Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm den einschlägigen Verordnungen wurden über den Revisionswerber drei Geldstrafen von jeweils € 100 verhängt (Strafrahmen: Geldstrafe bis zu € 500, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche).

Das LVwG wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis ab und verhängte über ihn weiters mit Beschluss eine Ordnungsstrafe iHv € 200 wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis (§ 34 Abs 2 und 3 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG).

Gegen das Erkenntnis und den Beschluss des LVwG richten sich die Revisionen, die vom VwGH nun als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Hinweis:

Miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: Ra 2021/09/0198

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31594 vom 20.10.2021