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Keine Täuschung über psychotherapeutische Berufsberechtigung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

PsychotherapieG: § 1, § 2, § 13

Untersagt ist der Gebrauch von Bezeichnungen, die in ihrer Gesamtheit bei verständiger Würdigung objektiv geeignet sind, die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie iSd §§ 1 und 2 PsychotherapieG vorzutäuschen (vgl § 13 Abs 3 PsychotherapieG).

Die hier verwendeten Bezeichnungen „Blitz-Hypnotiseur“, „Mental-Suggesteur“, „Tiefensuggestion“ und „Mental-Suggestion“ weisen für sich genommen keine irreführende Verwechslungsfähigkeit mit der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ auf. Sofern diese Bezeichnungen überhaupt ein festes Begriffsbild haben, können sie bei verständiger Würdigung nicht als berufliche Bezeichnung für Tätigkeiten verstanden werden, welche die Absolvierung der psychotherapeutischen Ausbildung voraussetzen. Die genannten Bezeichnungen für sich genommen sind somit nicht objektiv geeignet, über das Bestehen einer psychotherapeutischen Berufsberechtigung zu täuschen.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die Verwendung dieser Bezeichnungen im Gesamtkontext der Homepage des Revisionswerbers betrachtet. Dass diese Bezeichnungen darauf schließen lassen, dass „irgendeine Form der Behandlung“ angeboten werde, und der Revisionswerber auf seiner Homepage angibt, dass die von ihm ausgeführte Methode („W[...]-Methode“) bei verschiedenen Beschwerden „erfolgreich angewandt wurde“, ist bei verständiger Würdigung nicht geeignet vorzutäuschen, der Revisionswerber sei zur selbstständigen Ausübung des psychotherapeutischen Gesundheitsberufes iSd PsychotherapieG berechtigt. Dazu trägt auch bei, dass der Revisionswerber auf seiner Homepage darauf hinweist, die W[...]-Methode habe oft geholfen, „wenn Schulmedizin, Psychotherapie und Hypnose“ nicht hätten helfen können, womit er seine „Methode“ jenseits der Psychotherapie positioniert.

Auch der - textlich (durch die in Fettdruck gehaltene Wendung „Wichtig vor dem Termin“) hervorgehobene - Hinweis, dass bei körperlichen und psychischen Beschwerden eine vorherige „ärztliche oder psychologische Abklärung“ notwendig sei, lässt bei objektiver Betrachtung erkennen, dass der Revisionswerber - wenngleich nur auf die Notwendigkeit einer psychologischen und nicht auch einer psychotherapeutischen Abklärung hinweisend - mit der von ihm angebotenen „W[...]-Methode“ gerade nicht für sich in Anspruch nimmt, psychisch bedingte Verhaltensstörungen und Leidenszustände selbstständig, dh eigenverantwortlich (vgl § 1 Abs 2 PsychotherapieG) mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden zu behandeln. Die Anwendung Letzterer ist aber für die Ausübung der Psychotherapie nach § 1 Abs 1 leg cit konstitutiv.

VwGH 9. 11. 2022, Ra 2021/11/0091

Entscheidung

Es spielt somit keine Rolle mehr, ob bzw welche Formen der „Hypnose“ von der psychotherapeutischen Berufsberechtigung umfasst sind, zumal der Revisionswerber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf der gegenständlichen Homepage mehrfach und allgemein erkennbar darauf hinweist, dass es sich bei der von ihm angewendeten „Methode“ nicht um Hypnose handle.

Insgesamt erweist sich daher die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis als rechtswidrig, der Revisionswerber habe Bezeichnungen verwendet, welche geeignet seien, die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen.

Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33501 vom 09.01.2023