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KraftloserklärungsG: § 13
Nach den Feststellungen hat der Erblasser bei der bekl P ua einen Betrag von 94.500 € abgehoben und mit diesem Geld sieben Sparbücher mit einem jeweiligen Einlagestand unter 15.000 € eröffnet. Derartige „Kleinbetragssparbücher" (vgl § 31 Abs 3 BWG) sind Inhaberpapiere und erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Für das vorliegende Begehren auf Auskunftserteilung über alle weiteren anschließenden Bewegungen auf diesen Sparkonten müssten die Kl somit nachweisen, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber in Bezug auf diese „Kleinbetragssparbücher" war oder über einen Gerichtsbeschluss nach § 13 KraftloserklärungsG verfügte, der die Urkunden ersetzen würde. Auch der Erblasser selbst hätte nur unter als Inhaber oder mit einem solchen Gerichtsbeschluss einen Auskunfts- und Rechnungsanspruch iZm den „Kleinbetragssparbüchern" gehabt.