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Kontoüberziehung – Kontoüberschreitung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VKrG: § 18, § 23

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) enthält verschiedene Regelungen für „Überziehungsmöglichkeiten“ (3. Abschnitt – §§ 18 ff VKrG) und „Überschreitungen“ (4. Abschnitt – §§ 23, 24 VKrG); „Überziehung“ und „Überschreitung“ unterscheiden sich dabei ganz wesentlich in den Pflichten des Kreditgebers. § 18 Abs 1 VKrG definiert eine Überziehungsmöglichkeit als ausdrücklichen Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zustellen, die das aktuelle Guthaben auf seinem laufenden Konto überschreiten. Überschreitung ist nach § 23 Abs 1 VKrG eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf seinem laufenden Konto oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.

Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung zur Überschreitung iSd § 23 VKrG ist es, dass eine Vereinbarung dem Verbraucher von vornherein einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den Kredit abruft.

Ein Überziehungskredit iSd § 18 Abs 1 VKrG kommt auch dann wirksam zustande, wenn die Bank den ausdrücklichen, eine bestimmte Summe nennenden Antrag des Verbrauchers auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens konkludent annimmt, indem sie die beanspruchte Überziehung tatsächlich gewährt.

OGH 14. 11. 2017, 10 Ob 44/17v

Entscheidung

Verständnis von „ausdrücklich“

In Österreich versteht die hL „ausdrücklich“ nicht im wörtlichen (engen) Sinn des § 863 ABGB, sondern als hinreichend deutlich und akzeptiert demnach auch eine konkludente Vereinbarung einer Überziehungsmöglichkeit (Foglar-Deinhardstein in Klang3 § 18 VKrG Rz 14 f; Dullinger in JBl 2010, 690 [691]; Zöchling-Jud in Wendehorst/Zöchling-Jud, VKrG § 18 Rz 10; Dehn in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht IV2 2/209, 285; Heinrich/Pendl in Schwimann/Kodek4 § 18 VKrG Rz 4).

Dies wird für den Bereich des Zivilrechts nicht als Besonderheit gesehen, weil auch in anderen Fällen, in denen das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt (vgl §§ 891, 901, 1000 Abs 2 oder 1170a ABGB), ebenfalls nur „deutliche“ oder „unzweifelhafte“ Willensakte gefordert werden (Foglar-Deinhardstein in Klang3 § 18 VKrG Rz 14 mN in FN 49).

Abgrenzung Überziehungs-/Überschreitungsmöglichkeit

Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der Überziehungs- von der Überschreitungsmöglichkeit ist der Zeitpunkt der Einräumung des Rechts auf Kreditgewährung.

Im Sinn der Lehre setzt die Überziehungsmöglichkeit das Zustandekommen eines Vertrags voraus, der den Verbraucher berechtigt, sein laufendes Konto (Girokonto) bis zu dem vereinbarten Rahmen zu überziehen (Zöchling-Jud, VKrG § 18 Rz 10; Foglar-Deinhardstein in Klang3 § 18 VKrG Rz 14; Dehn, Österreichisches Bankvertragsrecht IV2 Rz 2/209, 285; Heinrich/Pendl in Schwimann/Kodek4 § 18 VKrG Rz 4; Laimer in Klang3 § 23 VKrG Rz 9; Ramharter in RZ 2011, 156 [160], Gelbmann/Jungwirth/Kolba, Konsumentenrecht und Banken [2011] 192).

Bei der Überschreitung kommt ein Kreditvertrag hingegen erst im Nachhinein zustande, wenn der Verbraucher Beträge über das aktuelle Kontoguthaben oder über eine vereinbarte Überziehungsmöglichkeit hinaus beansprucht (als Angebot auf Abschluss eines Kreditvertrags) und die Bank dies stillschweigend duldet (Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 23 VKrG Rz 9; Zöchling-Jud VKrG § 18 Rz 10, § 23 Rz 5; Heinrich/Pendl in Schwimann/Kodek ABGB4 § 23 VKrG Rz 1; Ramharter, RZ 2011, 161).

Dieses Abgrenzungskriterium klingt auch in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 31) an, in denen es heißt: „Aufgrund dieser Vereinbarung stellt der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung, die das Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten. Die Vereinbarung gibt somit einen Rahmen vor, innerhalb dessen der Verbraucher die Möglichkeit hat, den Kredit ganz oder teilweise abzurufen.“

Nach Meinung der Kl wollte der Gesetzgeber hier eine griffige Unterscheidung zwischen Überziehung und Überschreitung finden und verwendete das Wort „ausdrücklich“ deshalb als Gegensatz zur stillschweigenden Akzeptanz in § 23 VKrG. Diese stillschweigende Akzeptanz ist allerdings Reaktion auf ein nicht ausdrückliches, sondern konkludentes Angebot des Verbrauchers, der sein Konto überzogen hat. Bei der Überschreitung entsteht der Vertrag somit durch ein beidseitiges konkludentes Verhalten.

Anders bei der Überziehung: Dort muss ein ausdrückliches, hinreichend bestimmtes Angebot auf Einräumung eines (weiteren) Überziehungsrahmens vorliegen.

§ 9 Abs 1 VKrG steht einer konkludenten Annahme eines ausdrücklichen Angebots, das auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens gerichtet ist, nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Der Kreditgeber hat allen Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen. Die Verletzung dieses Formgebots ist im österreichischen Recht ebenso wenig mit Nichtigkeit bedroht wie die Verletzung der zwingenden Mindestangaben des § 9 Abs 2 VKrG. Der Vertrag bleibt dennoch wirksam (Zöchling-Jud, VKrG § 9 Rz 57; vgl Griss/Bollenberger in KBB5 § 988 Rz 3).

Der erkennende Senat schließt sich somit der hL zur Auslegung des § 18 Abs 1 VKrG an: Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit als Sonderform des Kreditvertrags nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung zur Überschreitung iSd § 23 VKrG ist es, dass eine Vereinbarung dem Verbraucher von vornherein einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den Kredit abruft.

Konkludente Annahme durch Bank

Ein Teil der Lehre scheint bei der Zulässigkeit des konkludenten Kreditvertragsabschlusses danach zu unterscheiden, von wem das Angebot auf Einräumung eines Überziehungsrahmens oder Überschreitung eines bereits vereinbarten Rahmens kommt: Foglar-Deinhardstein (in Klang3 § 18 VKrG Rz 14), Dullinger (in JBl 2010, 691) sowie Laimer (in Klang3 § 23 VKrG) nennen als Beispiel für einen konkludenten Abschluss eines Überziehungskredits den Fall, dass das Kreditinstitut dem Verbraucher das Recht zur Überziehung anbietet und dieser das Angebot nicht ausdrücklich, sondern durch tatsächliche Inanspruchnahme annimmt. Foglar-Deinhardstein (in Klang3 § 18 VKrG Rz 15) sieht die Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Erklärung – zumindest auf Seiten der Bank, die typischerweise nur schriftliche Verpflichtungen übernimmt –, nur als selten gegeben.

Zumindest im hier zu beurteilenden Fall lehnt der OGH diese Einschränkung jedoch ab: Der Verbraucher hat mündlich (also ausdrücklich iSd § 863 ABGB) die Ausweitung des bestehenden Überziehungsrahmens auf eine konkrete Summe beantragt, die beanspruchte Überschreitung wurde (nach bankinterner Überprüfung und Bewilligung) tatsächlich gewährt und nur der Zugang einer mündlichen oder schriftlichen Annahmeerklärung fehlt (oder soll fehlen, was nach den bisherigen Feststellungen noch unklar ist).

Bei der Kontoüberschreitung sind die Informationspflichten des Kreditgebers erheblich reduziert; er ist nicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verpflichtet und muss auch keinen Kreditvertrag mit zwingenden Angaben ausfertigen. Diese Unterschiede zur Kontoüberziehung werden sachlich damit gerechtfertigt, dass der Kreditnehmer offenbar für weniger schutzwürdig angesehen wird, wenn er selbst durch Überschreitung seiner Kontodeckung die Initiative zum entsprechenden Vertragsschluss setzt (Dullinger JBl 2010, 690). Der Verbraucher soll eher zu einer Verschuldung verleitet werden, wenn ihm die Bank einen Kreditrahmen zugesteht, als wenn er aus eigener Initiative seine Kontodeckung überschreitet, um ein aktuelles Kreditbedürfnis zu befriedigen (Laimer in Klang3 § 23 VKrG Rz 2 mwN).

Eine Initiative zum Vertragsabschluss setzt zwar auch der Bankkunde, der ausdrücklich um Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens ansucht. Die Bank hätte es jedoch in der Hand, das höhere Schutzniveau des § 18 VKrG auszuschalten, indem sie zwar nach Prüfung der Bonität etc der gewünschten Überziehung zustimmt und diese gewährt, eine Mitteilung an den Kunden jedoch unterlässt und sich – wie hier offenbar nach den bisher getroffenen Feststellungen geschehen – nachträglich auf den Standpunkt zurückzieht, es habe sich ja nur um eine stillschweigend akzeptierte Überschreitung gehandelt.

Ein Überziehungskredit iSd § 18 Abs 1 VKrG kommt (daher) auch dann wirksam zustande, wenn die Bank den ausdrücklichen, eine bestimmte Summe nennenden Antrag des Verbrauchers auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens konkludent annimmt, indem sie die beanspruchte Überziehung tatsächlich gewährt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24926 vom 06.02.2018