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1. Ein Kreditinstitut erleidet nur dann einen Vermögensschaden, wenn der Kreditnehmer nicht fähig oder willig ist, die Rückzahlungen zeitgerecht oder innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist zu leisten. In Bezug auf die Rückzahlungsfähigkeit ist insoweit die Vermögenslage des Kreditnehmers durch Feststellungen zu klären. Ein Vermögensschaden liegt nur vor, wenn der Rückzahlungsanspruch mangels Bonität des Schuldners nichts oder weniger wert ist als die Höhe der Forderung (hier: reduziert um den Wert der Sicherheit). Ist der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich sicher – aufgrund der Gesamtvermögenslage des Darlehensnehmers oder anderer Umstände, die den Gläubiger vor dem Verlust des Geldes schützen –, so führt auch eine Täuschung über das Bestehen von Sicherheiten nicht zu einem Schaden.
2. Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig iSd § 146 StGB (Betrug), weil Hoffnungen nur soweit Tatsachen iSd § 146 StGB darstellen, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt. Eine Täuschung über objektivierbare Sachverhaltsgrundlagen der Prognose liegt insoweit nicht vor.
3. Auch andere (als Beweis-)Anträge müssen den Begründungserfordernissen entsprechen, um ihre Beurteilung durch den Schöffensenat zu ermöglichen. Angesichts der Ankündigung der Angeklagten, keinerlei Fragen der Staatsanwaltschaft zu beantworten, hätte es somit eines Vorbringens des Anklagevertreters bedurft, aus welchem Grund bei Zulassung weiterer Fragen dennoch inhaltsbezogene Antworten der Angeklagten zu erwarten seien.