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§ 6 Abs 4 BWG sieht – auf gesellschaftsrechtlicher Ebene – eine bedingte Rechtsfolge vor: Der Bescheid über die Zurücknahme der Konzession führt nicht automatisch zur Auflösung des Kreditinstituts, sondern wirkt erst dann wie ein Auflösungsbeschluss, wenn das Kreditinstitut nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids die Geschäfte nach § 1 Abs 1 BWG als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma entsprechend § 94 BWG ändert. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte weiter zu führen (wie etwa das Halten von Beteiligungen). Diese abgestufte Rechtsfolge ist Ausdruck der Verhältnismäßigkeit.
Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, hat sie gem § 6 Abs 5 BWG bei Gericht die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen. Einen solchen Antrag kann die FMA zeitgleich mit der Entziehung der Konzession stellen, aber auch, wenn sich später (nach Eintritt der Auflösungswirkung ihres Bescheids über die Zurücknahme der Konzession) die Notwendigkeit der Bestellung von Abwicklern gem § 6 Abs 5 BWG ergibt. Die „Abwickler“ in § 6 Abs 5 BWG sind als Abwickler iSd Gesellschaftsrechts zu verstehen und die dort genannte „Abwicklung“ bezieht sich nicht auf die Abwicklung aller Bankgeschäfte (die ja unverzüglich vorzunehmen ist), sondern auf die gesellschaftsrechtliche Abwicklung nach Auflösung der Gesellschaft. Vor Eintritt des betroffenen Kreditinstituts (Aktiengesellschaft) in das Abwicklungsstadium besteht keine Kompetenz des Gerichts zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern der AG.
Entscheidung
In dieselbe Richtung weist – wenn auch nicht zwingend –, dass das Gesetz auch in anderen Fällen bei der Aktiengesellschaft keine gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern kennt, sehr wohl aber gem § 206 Abs 2 AktG eine solche der Abwickler. Damit erweitert die Möglichkeit der Bestellung von Abwicklern auf Antrag der FMA gem § 6 Abs 5 BWG den Kreis der antragslegitimierten Beteiligten nach § 206 Abs 2 AktG auf die FMA, schafft aber keine (systemwidrige) Befugnis des Gerichts zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer AG vor deren Eintritt in das Abwicklungsstadium.