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Kreditvertrag – Auflösung aus wichtigem Grund

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: § 983

Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auch auf eine Gefährdung der Sicherheiten oder die vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. Nach stRsp können auch Umstände ausreichen, die für sich allein noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen.

OGH 20. 12. 2017, 10 Ob 53/17t

Entscheidung

Als Tilgungsträger für den vorliegenden Verbraucherkreditvertrag diente eine fondsgebundene Lebensversicherung, deren Abtretung an die Kl vereinbart wurde. Zur Besicherung des Kredits wurde zu Gunsten der Kl eine Simultanhöchstbetragshypothek über 200.000 € auf Liegenschaften des Bekl eingetragen. Betreffend eine Liegenschaft, mit der untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist, wurde eine Pfandbestellungsurkunde über 70.000 € errichtet, die jederzeit im ersten Geldlastenrang verbücherungsfähig sein sollte; ohne Zustimmung der Kl sollte die Pfandliegenschaft weder belastet noch ganz oder teilweise veräußert werden.

Die Vorinstanzen gingen – im Rahmen der Grundsätze der Rsp – davon aus, dass im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Kreditvertrags vorliegt: Der Bekl bediente den Tilgungsträger nicht mehr, weshalb der Lebensversicherungsvertrag aufgelöst wurde und der Tilgungsträger unterging. Aus den Feststellungen ergeben sich auch weitere Vertragsverletzungen, wie insb die Anmerkung gesetzlicher Pfandrechte gem § 27 Abs 2 WEG auf beiden Liegenschaften, die Einleitung von Zwangsversteigerungsverfahren wegen auch nur geringfügiger Forderungen sowie die Einstellung der Zahlung der 2012 vereinbarten monatlichen (zusätzlichen) Kapitaltilgungsraten von 250 CHF.

Auch mit dem Vorbringen, die Rückführung des Kredits sei wegen der hohen Werthaltigkeit der als Sicherungsmittel dienenden Liegenschaften nicht gefährdet, weshalb dem Untergang des Tilgungsträgers keine Bedeutung zukomme und die Kl nach Endfälligkeit auf die Zwangsversteigerung der Liegenschaften verweisbar sei, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision setzt sich nämlich weder mit dem Argument des BerufungsG auseinander, aus dem Grundbuch seien erhebliche Belastungen der Liegenschaften zugunsten Dritter ersichtlich, noch wird zur Ansicht des BerufungsG Stellung genommen, die in der Vergangenheit gegebenen Vertragsverletzungen, aber auch die Sorglosigkeit des Bekl in eigenen finanziellen Angelegenheiten würden es für die Kl unzumutbar machen, nach Endfälligkeit ausschließlich auf den Erlös aus einer zwangsweisen Verwertung der Liegenschaften zu hoffen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25284 vom 18.04.2018