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Krnt: Mitglied der Berufsfeuerwehr – Übungen der Freiwilligen Feuerwehr?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

K-FWG: § 8, § 24

Der Revisionswerber ist Mitglied einer Berufsfeuerwehr und Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr. Zur Beantwortung der Frage, ob er als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Ausschließungsgrund der beharrlichen Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen verwirklicht hat, kommt es nicht darauf an, ob er einer Berufsfeuerwehr angehört. Die Bestimmungen über die Ausschließung eines Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr in § 8 Abs 6 K-FWG unterscheiden nicht zwischen Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, die auch einer Berufs- oder Betriebsfeuerwehr angehören, und anderen, bei denen dies nicht der Fall ist (vgl hingegen die ausdrückliche Regelung betr Teilnahme an gleichzeitigen Einsätzen in § 8 Abs 8 K-FWG). Auch die Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes über die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren (landesgesetzliche Grundlage: § 24 Abs 1 K-FWG) unterscheidet nicht danach, ob das Mitglied einer Berufsfeuerwehr angehört oder nicht.

Zwar ist die laufende Aus- und Weiterbildung vom Kommandanten unter Berücksichtigung der persönlichen Erfordernisse anzuordnen, was grundsätzlich eine Differenzierung im Hinblick auf unterschiedliche Ausbildungsstände der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr ermöglicht, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine allenfalls bereits erfolgte (gleichwertige oder weitergehende) Aus- und Weiterbildung als Angehöriger einer Berufsfeuerwehr. Dessen ungeachtet legt die Verordnung aber auch fest, dass jede Feuerwehr pro Kalenderjahr mindestens zwölf Übungen durchzuführen hat und die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr jedenfalls an mindestens der Hälfte der laut Übungs-(Ausbildungs-)Plan angeordneten Übungen teilzunehmen haben - wobei hier nicht zwischen den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, die auch einer Berufsfeuerwehr angehören, und anderen Mitgliedern unterschieden wird.

VwGH 22. 1. 2021, Ra 2020/03/0170

Entscheidung

Nach den Feststellungen hat der Revisionswerber 2014 lediglich an acht (von zwanzig angeordneten) Übungen teilgenommen, 2015 lediglich an vier Übungen und 2016 sowie 2017 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem VwG an keinen Übungen teilgenommen hat (wobei in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils zwischen 31 und 44 Übungen angeordnet waren). Damit hat er die Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung nicht erfüllt. Es kann dem VwG daher nicht entgegengetreten werden, wenn es bei dieser Sachlage von einer beharrlichen Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen iSd § 8 Abs 6 K-FWG ausgegangen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30668 vom 30.03.2021