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K-NSG 2002: § 5
Nach § 5 Abs 1 K-NSG 2002 bedürfen die dort genannten Maßnahmen in der freien Landschaft einer Bewilligung. Freie Landschaft ist danach “der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen“.
Unter Verweis auf die bisherige Rsp zum K-NSG 1986 hält der VwGH fest, dass als „Siedlung“ eine Ansammlung von Gebäuden gilt, wobei als Untergrenze mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sein müssen. Als „geschlossen“ werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden lasse sich nicht festlegen, für den Bereich der Ortsränder könne jedoch ganz allgemein festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger „geschlossene“ Bebauung aufweisen müssten, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände (100 m und mehr) noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten.
Der Begriff „Wohnobjekt“ wird lediglich in den Mat zu § 5 K-NSG 1986 verwendet. Dazu hat der VwGH bereits die Ansicht vertreten, dass darunter entsprechend dem Sprachgebrauch ein Gebäude zu verstehen ist, das von seiner Bestimmung und seiner Konstruktion her Wohnzwecken dienen soll. Ob es zur Zeit bewohnt wird oder sind in einem bewohnbaren Zustand befindet, sei nicht maßgeblich (vgl VwGH 18. 9. 2000, 96/17/0352, ARD 5278/42/2002, iZm der Wasserleitungsabgabe).
Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber des Kärntner Naturschutzgesetzes insofern ein anderes Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre. Die Gesetzesmaterialien sprechen vielmehr für ein derartiges Verständnis, verweisen sie doch hinsichtlich Beurteilung einer „geschlossenen Siedlung“ auf den optischen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen und deren sichtbare Abhebung vom übrigen nicht bebauten Gebiet. Aus welchen Gründen ein derartiger optischer Zusammenhang nicht (mehr) gegeben sein sollte, wenn das betreffende Gebäude nicht bewohnt wird bzw sich dieses nicht in einem bewohnbaren Zustand befindet, ist nicht ersichtlich.
VwGH 30. 9. 2020, Ra 2020/10/0026