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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Auch ein als Dauerschuldverhältnis zu qualifzierender Kreditvertrag kann aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zumutbar ist, was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt.
Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann auf eine unzureichende Besicherung oder vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird (hier: Weigerung des Kreditnehmers, den Tilgungsträger wie vereinbart zu verpfänden).
OGH 20. 10. 2015, 4 Ob 190/15t
Entscheidung
Ein Verstoß der Geschäftsbedingungen der kl P (kreditgebende Bank) gegen §§ 864a, 879 ABGB oder § 6 KSchG wurde vom ErstG verneint und von den Bekl in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten. Davon abgesehen ist - so der OGH - das Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund ein allgemeiner Grundsatz im Zivilrecht (RIS-Justiz RS0018305; RS0028609) und nicht davon abhängig, ob ein solcher Grund konkret zwischen den Parteien ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde, zumal eine Kündigung unter Umständen auch bei vereinbarter Unkündbarkeit möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0018294; RS0016630; RS0018368).