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In der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018) weden die Informationspflichten gem § 135c Abs 1 bis 3 VAG 2016 näher konkretisiert. Mit der letzten Novelle der LV-InfoV 2018, BGBl II 2019/353 (= Rechtsnews 28313), wurden die Vorschriften über die Modellrechnung angepasst (§ 14 § 14 LV-InfoV 2018 sowie Anlage 1), um für die Versicherungsnehmer in der Modellrechnung im Hinblick auf die Volatilität der Kapitalmärkte eine größere Bandbreite möglicher Szenarien darzustellen. Der aktuelle COVID 19-Ausbruch stellt Versicherungsunternehmen vor erhebliche administrative Mehrbelastungen und erhöhte Belastung der IT-Systeme aufgrund verstärkter Home-Office-Tätigkeit. Daher wird den Versicherungsunternehmen mit dieser Novelle mehr Zeit für die Implementierung der Verordnung BGBl II 2019/353 eingeräumt.
§ 14 idF der vorliegenden Verordnung BGBl II 2020/227 tritt mit 1. 6. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 7. 2020 außer Kraft. § 14 idF der Verordnung BGBl II 2019/353 tritt mit 1. 8. 2020 in Kraft.
BGBl II 2020/227, ausgegeben am 26. 5. 2020
Normtitel:
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird