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Nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Nach der Rsp des VwGH begründet der Umstand, dass die Mitbeteiligte nur ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt habe, bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO (ua Verweigerung der Atemluftkontrolle) keineswegs die Anwendung des § 20 VStG. Diese Rsp ist für die Übertretung des § 99 Abs 1b StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand) ebenso anzuwenden.