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Literabhängige Aufwandersatzpauschale für Nachtanken des Mietwagens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 864a, 879 Abs 3

Ein Automietvertrag, bei dem die Treibstoffkosten nicht im Mietpreis inkludiert sind, enthält unter der Überschrift „Fahrzeugstand, Reparaturen, Betriebsmittel“ eine Klausel, die den Automieter verpflichtet, das Mietfahrzeug mit vollem Tank zurückzustellen und dem Vermieter im Fall eines Verstoßes einen Aufwandersatz für das Nachtanken in Höhe von 3,80 € pro Liter des fehlenden Kraftstoffs zu zahlen. Dabei handelt es sich um keine ungewöhnliche und überraschende Klausel iSd § 864a ABGB.

In der Klausel liegt auch keine gröbliche Benachteiligung des Automieters (Verbrauchers) iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Anknüpfung an eine deutlich über den Treibstoffpreisen liegende Literpauschale erscheint durch das Interesse des Vermieters, die schwierige exakte Kalkulation des Nachtankaufwandes (Treibstoffpreis, Mitarbeiterkosten, Fahrtkosten zur Tankstelle) im Einzelfall zu vermeiden, gerechtfertigt, zumal sie in den meisten Fällen, in denen der Tankfehlbestand nur wenige Liter beträgt, zu einem unter dem tatsächlichen Schaden liegenden Ersatzanspruch führt und nur jene wenigen Mieter, die besonders krass gegen ihre vertragliche Pflicht verstoßen haben, mehr als den tatsächlichen Aufwand ersetzen müssen. Einzelne Härtefälle machen eine Pauschalierung noch nicht unsachlich.

OGH 24. 8. 2017, 4 Ob 143/17h

Anmerkung

Dem vorliegenden Verfahren lag eine Verbandsklage des VKI gegen ein bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen zugrunde. Nach den Feststellungen werden nur 10 % der Fahrzeuge nicht im vollgetankten Zustand zurückgestellt, wobei die durchschnittlich nachzutankende Treibstoffmenge zwischen drei und zehn Litern beträgt. Nur in ganz seltenen Fällen (weniger als 0,1 % aller Vermietungen) müssen mehr als 40 Liter nachgefüllt werden. Der Aufwand des Mietwagenunternehmens für das Nachtanken (Treibstoffkosten, Mitarbeiteraufwand, Fahrtkosten zur Tankstelle) liegt im Durchschnitt bei 60 €, wobei die Höhe je nach Fahrzeugtyp, Rückgabestation und Rückgabezeit schwankt. Abweichend vom Berufungsgericht sah der OGH in der Pauschalierung des Aufwandersatzes bei Nachtankbedarf mit 3,80 € pro Liter keine gröbliche Benachteiligung der Automieter. Die Verbandsklage wurde abgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24229 vom 20.09.2017