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Bevor ein Lkw-Lenker nach dem verkehrsbedingten Anhalten (etwa vor einer roten Ampel oder im Stop-and-Go-Verkehr) losfährt, muss er in den Frontspiegel (Rampenspiegel) blicken, um auszuschließen, dass sich jemand unmittelbar vor dem Lkw befindet. Vom Schutzzweck dieser Verpflichtung umfasst sind nicht nur schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer, sondern auch andere Fahrzeuglenker.
Verschuldensteilung im Verhältnis 1:3 zu Lasten des geschädigten Autolenkers, der eine Lücke ausnützte, die ein Lkw-Fahrer beim Anhalten vor der roten Ampel gelassen hatte, um von der benachrangten Nebenfahrbahn aus unmittelbar vor dem Lkw ein Stück weit in die Hauptfahrbahn einzufahren. Beim Losfahren fuhr der Lkw gegen das im toten Winkel stehende Auto. Dem Lkw-Lenker ist vorzuwerfen, dass er vor dem Losfahren nicht in den Frontspiegel geblickt hat, in dem das Auto sichtbar gewesen wäre.
Anmerkung
Der OGH korrigierte mit dieser Entscheidung die Auffassung der Vorinstanz, dass im „Stop-and-Go-Verkehr“ von einem Lkw-Fahrer nicht verlangt werden könne, vor jedem Losfahren in den Rampenspiegel zu blicken.
Zur Pflicht von Lkw-Lenkern, vor dem Losfahren die gesamte Straßenbreite zu beobachten, siehe auch 2 Ob 167/11i = Zak 2012/26, 17.
Zum Schutzzweck von Straßenverkehrsvorschriften beachte die Judikaturübersicht in Zak 2010/255, 143.
Zak-Verkehrsunfalltabelle zur Schadensteilung