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„Mindestsicherung neu“ – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden

BGBl I 2019/41, ausgegeben am 22. 5. 2019

Zur geringfügig abgeänderten Regierungsvorlage 514 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26989

Zu den Änderungen und zum NR-Beschluss 173/BNR 26. GP siehe Rechtsnews 27228.

Im Jahr 2016 ist die Vereinbarung gem Art 15a B-VG zwischen Bund und Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I 2010/96, ausgelaufen. Da die Gespräche über eine Verlängerung scheiterten, wird eine Harmonisierung nun über ein Grundsatzgesetz des Bundes gem Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG im Bereich des Armenwesens herbeigeführt, das die Eckpunkte eines bundesweiten Sozialhilfesystems vorgibt und den Ausführungsgesetzen der Länder nur geringen Spielraum lässt.

Die Neuregelung gilt im Wesentlichen ab 1. 1. 2020 mit einem Übergangszeitraum bis spätestens 1. 6. 2021.

1. Sozialhilfe

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezieht sich gem seinem § 2 ausdrücklich nur auf Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden (= „Sozialhilfe“ iSd Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes).

Hinweis:

Vom Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nicht berührt werden hingegen sonstige Leistungen der Sozialhilfe bei Alter, Schwangerschaft, Krankheit, Entbindung, Pflegebedarf oder Behinderung.

Auch landesgesetzliche Vorschriften, die „ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwands gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen“, unterliegen nicht den Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes; die Landesgesetzgebung hat jedoch sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug solcher (Geld-)Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) mit monatlichen Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ausgeschlossen ist.

Da zu den Zielen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gem seinem § 1 ausdrücklich auch integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele sowie die Förderung der (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben gehören, wird bundesweit auch ein wirksames Kontroll- und Sanktionssystem eingerichtet, wofür das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nicht nur die Mitwirkung der Länder bei Datenverarbeitung und Statistik normiert (§ 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), sondern va auch die Verpflichtung der Länder, ein wirksames Kontrollsystem zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Leistungen einzurichten und bei unrechtmäßigem Bezug oder zweckwidriger Verwendung der Leistung, bei Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie bei nachgewiesener Schwarzarbeit wirksame Sanktionen zu verhängen (§ 9 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz).

1.1. Allgemeine Grundsätze

Als allgemeine Grundsätze für Leistungen der Sozialhilfe gibt § 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz der Landesgesetzgebung vor:

-Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
-Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten abgedeckt werden kann oder durch Leistungen Dritter, die dem Bezugsberechtigten zustehen und einbringlich sind.
-Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz keine Ausnahmen vorsieht.
-Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
-Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens 12 Monaten zu befristen. Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
-Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) und tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.

1.2. Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen

Hinsichtlich der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen verlangt das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in seinem § 7 von der Landesgesetzgebung die Anrechnung sonstiger Einkünfte und verwertbaren Vermögens (auch im Ausland).

Leistungen der Sozialhilfe sind weiter davon abhängig zu machen, dass der Bezugsberechtigte bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Hinsichtlich Spenden und freiwilliger Zuwendungen wurde im Laufe der parlamentarischen Behandlung festgelegt, dass „freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege“ und „Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden“, nicht der Anrechnung auf die Leistungen der Sozialhilfe unterliegen; eine Anrechnung hat jedoch zu erfolgen, wenn diese Leistungen „bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt“ werden oder ein Ausmaß erreichen, sodass „keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären“

Keiner Anrechnung oder Verwertung darf das Vermögen des Bezugsberechtigten unterliegen,

-wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte (das betrifft nach den EB etwa Vermögensgegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, weiters ein angemessener Hausrat sowie Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind);
-wenn das Vermögen der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Betreffenden oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen; hier kann allerdings bei einem Leistungsbezug von mehr als drei Jahren die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung vorgesehen werden);
-soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).

1.3. Höhe der Sozialhilfeleistungen

Gem § 5 Abs 2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hat die Landesgesetzgebung für Haushaltsgemeinschaften die Leistungen degressiv abgestuft festzulegen. Die Summe der Geld- und Sachleistungen darf dabei folgende Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

-100 % für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person;
-für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
  • 70 % pro leistungsberechtigter Person,
  • 45 % ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person;
-für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • 25 % für die erste minderjährige Person,
  • 15 % für die zweite minderjährige Person,
  • 5 % ab der dritten minderjährigen Person;
-Zuschläge für alleinerziehende Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts („Alleinerzieherbonus“):
  • 12 % für die erste minderjährige Person,
  • 9 % für die zweite minderjährige Person,
  • 6 % für die dritte minderjährige Person,
  • 3 % für jede weitere minderjährige Person;
-Zuschläge für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung (§ 40 Abs 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen für den Fall einer Behinderung höhere Leistungen vorsehen:
18 % pro Person

§ 5 Abs 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verlangt weiters, dass die Summe aller Geldleistungen für volljährige Bezugsberechtigte innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft, pro Haushaltsgemeinschaft grds mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Bezugsberechtigten anteilig zu kürzen (mit Ausnahmemöglichkeiten).

Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden (Wohnkostenpauschale).

Zur Vermeidung besonderer Härtefalle darf die Landesgesetzgebung gem § 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen vorsehen, soweit der tatsächliche Bedarf durch die pauschalierten Leistungen nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

1.4. (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Ein wesentliches Kernanliegen des Grundsatzgesetzes ist die möglichst nachhaltige (Wieder-) Eingliederung aller arbeitsfähigen und arbeitsuchenden Sozialhilfebezieher in den Arbeitsmarkt. Einen stärkeren Arbeitsanreiz bzw ein erhöhtes Qualifizierungsbestreben erwartet sich der Gesetzgeber dabei durch ein Zusammenwirken von Maßnahmen wie etwa Änderungen innerhalb des Sanktionsregimes oder Implementierung eines „Arbeitsqualifizierungsbonus“ (vgl § 5 Abs 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, wonach die Landesgesetzgebung sicherzustellen hat, dass ein monatlicher Mindestanteil iHv 35 % der Leistung von der „Vermittelbarkeit“ am österreichischen Arbeitsmarkt iSd § 5 Abs 7 bis 9 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz abhängig gemacht wird). Der Differenzbetrag auf die reguläre Sozialhilfe wird in eine berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistung umgewandelt.

Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt ist gem § 5 Abs 7 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz anzunehmen, wenn

-zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) gem dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
-die Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen (§ 16c Abs 1 IntG) oder hilfsweise – bei österreichischer Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft – der Abschluss einer geeigneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme

nachgewiesen werden.

Vom Erfordernis der Vermittelbarkeit sind gem § 5 Abs 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz solche Bezugsberechtigte auszunehmen,

-deren Behinderung einen erfolgreichen Spracherwerb ausschließt;
-die über einen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache verfügen oder
-die ein monatliches Nettoeinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit iHv mindestens 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende erzielen.

Von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ist weiters gem § 5 Abs 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in folgenden Fällen abzusehen:

-ab Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG;
-bei Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Fehlen geeigneter Betreuungsmöglichkeiten;
-bei überwiegender Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 123 ASVG), die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen;
-bei Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG);
-bei zielstrebig verfolgter Erwerbs- oder Schulausbildung, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
-bei Leistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst;
-bei Invalidität (§ 255 Abs 3 ASVG);
-bei vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

1.5. Bezugsberechtigung

§ 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz normiert einen Ausschluss von der Bezugsberechtigung:

Danach sind Leistungen der Sozialhilfe ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten zu gewähren („unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen“), „im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens 5 Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten“. Selbst für aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige verlangt die Regelung, dass sie vor Ablauf dieser Frist österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen sind, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde.

Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl I 2004/80) nicht übersteigen.

Von Leistungen der Sozialhilfe gänzlich auszuschließen sind

-Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
-Asylwerber;
-ausreisepflichtige Fremde;
-für den Zeitraum der Strafhaft in einer Anstalt weiters Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest 6 Monaten verurteilt wurden.

Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.

1.6. Inkrafttreten

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz tritt mit 1. 6. 2019 in Kraft; die Ausführungsgesetze sind sodann innerhalb von sieben Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen (Inkrafttreten somit insg grds mit 1. 1. 2020).

§ 10 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verlangt von den Ausführungsgesetzen weiters „angemessene Übergangsbestimmungen“, um eine allgemeine Überführung der Leistungen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe aufgrund früherer landesgesetzlicher Bestimmungen in den neuen Rechtsrahmen innerhalb eines Übergangszeitraums zu gewährleisten, der spätestens mit 1. 6. 2021 endet. Dabei müssen die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen Leistungsempfängern auch nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft werden, um sämtliche Leistungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums an den Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzupassen.

2. Sozialhilfe-Statistikgesetz

Ebenfalls mit 1. 6. 2019 soll eine neue Statistik zur Sozialhilfe auf Einzeldatenbasis etabliert werden (Sozialhilfe-Statistikgesetz).

Mit dem Sozialhilfe-Statistikgesetz werden zunächst die Sozialversicherungsträger, der HVSVT, die Geschäftsstellen des AMS, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) sowie sämtliche Behörden (insb die Finanz-, Justiz-, Melde- und Fremdenbehörden) verpflichtet, den Ländern die erforderlichen Daten zu übermitteln (insb zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs).

Weiters wird im Sozialhilfe-Statistikgesetz die Verpflichtung der Länder verankert, zwecks Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage zum Sozialhilfe-Statistikgesetz und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind.

3. Integrationsgesetz

Die Novellierung des IntG verfolgt das Ziel der Anpassung der Maßnahmen, die im Rahmen des IntG angeboten werden, an die Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Neu eingefügt werden dazu insb Regelungen betr Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige (§ 16a IntG), die Zertifizierung von Kursträgern (§ 16b IntG) sowie betr die Sprachnachweise und Integrationspflichten für Sozialhilfebezieher und ihre Mitwirkungspflichten (§§ 16c, § 16d IntG).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27358 vom 23.05.2019