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Missbrauch der Vertretungsmacht - Erkundigungspflicht der Bank?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 879, § 1016, § 1017

Im vorliegenden Fall war der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Schuldnerin (= GmbH) auch ihr wirtschaftlicher Eigentümer. Er behob einen hohen Geldbetrag vom Konto der Schuldnerin, um damit ein zweifelhaftes Darlehensgeschäft zu finanzieren. Nicht korrekturbedürftig ist die Annahme, dass der Bank keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil sie vor diesem Hintergrund keine Bedenken an einer entsprechenden Vollmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis hatte. Allein die Behebung eines größeren Geldbetrags reicht dafür nicht aus. Auch dass ihm die Alleinzeichnungsbefugnis erst kurz zuvor in einer wirtschaftlich angespannten Lage der Gesellschaft eingeräumt worden war, stellt kein Indiz für einen Vollmachtsmissbrauch dar, kann doch Zweck einer Erweiterung der Befugnisse gerade sein, eine Einzelperson dazu zu ermächtigen, rasch und flexibel selbstständig Sanierungsschritte zu setzen. Inwieweit sich die anderen Geschäftsführer intern gegen das beabsichtigte Rechtsgeschäft ausgesprochen haben, hat auf die Erkennbarkeit einer Vollmachtsüberschreitung durch die Bank keinen Einfluss und ist daher nicht von Relevanz.

OGH 28. 3. 2017, 8 Ob 18/17f

Entscheidung

Insgesamt sah der OGH für die Annahme einer Erkundigungspflicht der Bank keine Grundlage. Geltend gemacht wurde weiters, dass die Bank schon wegen eines möglichen Kridatatbestands Bedenken an einer Vertretungsbefugnis hätte haben müssen; diesbezüglich fehlte jedoch jedes Vorbringen, inwieweit der Bank über Medienberichte hinaus Einsicht in die Gesamtvermögensverhältnisse der Schuldnerin gehabt hat, um eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Allein, dass das geplante Darlehensgeschäft risikoreich war, reicht dafür jedenfalls nicht aus.

Davon zu unterscheiden ist zwar die Frage, ob die Bank ihren Kunden auf die Risiken eines beabsichtigten Geschäfts hinzuweisen hat. Lag das der Bank erkennbare Risiko aber nicht in einem Missbrauch der Vollmacht durch den Vertreter, sondern im geplanten Geschäft selbst, ist es ausreichend, eine entsprechende Warnung gegenüber dem grundsätzlich bevollmächtigten Vertreter auszusprechen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23540 vom 08.05.2017