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Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 - IA

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das AktG und das ASVG geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden sollen (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 - MitarbeiterBetStG 2017)

Initiativantrag 7. 6. 2017, 2231/A BlgNR 25. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Einführung einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

Die Rahmenbedingungen für betriebliche Privatstiftungen, wie insbesondere der Belegschaftsbeteiligungsstiftung, sind derzeit zu unflexibel und sollen daher künftig erweitert werden. Daher soll eine neue Form einer betrieblichen Privatstiftung, die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, eingeführt werden. Diese soll der Weitergabe von Aktien der betroffenen Unternehmen - und nicht wie bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung bloß deren Beteiligungserträge - an die Mitarbeiter (Arbeitnehmer) dienen. Die geplanten Gesetzesänderungen sollen mit 1. 1. 2018 in Kraft treten.

Bestehende betriebliche Privatstiftungen

Im Sinn der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit sollen ab 1. 1. 2018 die Regelungen für betriebliche Privatstiftungen im EStG in einen eigenen Paragraphen 4d verschoben und dort neu strukturiert werden:

Die bestehenden Regelungen für die Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (bisher: § 4 Abs 11 Z 1 lit a bis lit c EStG) werden in § 4d Abs 1 bis Abs 3 EStG übernommen und angepasst.

Weitergabe von Aktien an Belegschaft

Ab 2018 soll dann als neue Form einer betrieblichen Privatstiftung die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung eingeführt werden. Anders als die Belegschaftsbeteiligungsstiftung, die unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen dient, soll die neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftung primär der Weitergabe von Aktien an den zentral definierten „Arbeitgebergesellschaften“ (§ 4d Abs 5 Z 1 EStG) an die ebenfalls zentral definierten „Arbeitnehmer“ bzw deren „Angehörigen“ (§ 4d Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG) dienen.

Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften und die jeweilige innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein.

Sinn und Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist insbesondere die Bildung bzw Stärkung eines Kernaktionärs und - damit einhergehend - die Vermeidung von „feindlichen Übernahmen“ sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen und Standort. Dafür sollen die Aktien für die Mitarbeiter - für die Dauer der Betriebszugehörigkeit - von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig verwaltet und verwahrt werden und eine einheitliche Stimmrechtsausübung die Stellung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung als Kernaktionär sicherstellen. Die Dividenden aus den treuhändig verwalteten Aktien sollen an die Mitarbeiter weitergeleitet werden; diese sollen bei ihnen Kapitalerträge darstellen.

Um den Zweck der Kernaktionärsbildung möglichst rasch erfüllen und eine „Grundausstattung“ der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung mit Aktien iS eines relevanten Beteiligungsstocks sicherstellen zu können, soll auch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst (eigens erworbene oder von den Stiftern zugewendete) zusätzliche Aktien am Unternehmen halten können, die aber sukzessive an die Mitarbeiter abzugeben und sodann von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig zu verwahren sind. Die Anzahl der Aktien, die die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst halten darf, ist mit 10 % der Stimmrechte am Unternehmen beschränkt; für Dividenden aus diesen Aktien soll die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG bei der Privatstiftung anwendbar sein. (§ 4d Abs 4, § 124b Z 324 EStG)

Steuer- und Beitragsfreiheit für Arbeitnehmer

Die Aktien sollen ab 2018 - sowohl durch die Arbeitgebergesellschaft selbst als auch durch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung - steuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter gewährt werden können. (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG; § 49 Abs 3 Z 18 lit d und e ASVG)

Der Kreis der Begünstigten soll Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer aber auch (Ehe-)Partner und Kinder von Arbeitnehmern (gemäß § 4d Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG) umfassen.

Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist ua, dass

-der Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern des Unternehmens gewährt werden muss und
-der Arbeitnehmer die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen muss.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll der Freibetrag € 4.500,- jährlich pro Dienstverhältnis betragen.

Das Gruppenmerkmal gilt entsprechend der aktuellen Verwaltungspraxis, wonach unter Gruppen von Arbeitnehmern beispielsweise Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, abgegrenzte Berufsgruppen oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen sind. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0069, ARD 6514/16/2016).

Sollten die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt werden, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des aufgrund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien, womit es im Ergebnis zu einer Nachversteuerung des als steuerfrei behandelten Vorteils kommt. Das Ende der Betriebszugehörigkeit ist der erste mögliche Zeitpunkt zur Entnahme bzw Verkauf der Aktien, danach kann der Zeitpunkt aber frei gewählt werden. (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG; § 49 Abs 3 Z 18 lit d ASVG)

Weiters soll die Übernahme der Verwaltungskosten durch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die Mitarbeiter darstellen. (§ 3 Abs 1 Z 15 lit d EStG; § 49 Abs 3 Z 18 lit e ASVG)

Da die Errichtung von Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen ab 1. 1. 2018 möglich sein soll, sollen die Neuregelungen erstmals bei der Veranlagung 2018 bzw für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2018 gelten.

Betriebsausgaben für Arbeitgebergesellschaft

Zuwendungen der Stifter an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sollen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, insoweit es sich

-um eigene Aktien oder um Aktien an „Arbeitgebergesellschaften“, oder
-um den für die Anschaffung solcher Aktien notwendigen Geldbetrag, oder
-um den für die Abdeckung der Gründungsaufwendungen und der laufenden Aufwendungen der Privatstiftung notwendigen Geldbetrag, oder
-um den für die Abdeckung der Aufwendungen für die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien der Begünstigten notwendigen Geldbetrag

handelt.

Es soll jedoch vorgesehen werden, dass der zuwendende Stifter den Wertabgang der Aktien, die nicht im selben Kalenderjahr an „Arbeitnehmer“ gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG begünstigt abgegeben werden, nicht sofort in Abzug bringen kann, sondern nur verteilt auf 10 Wirtschaftsjahre. (§ 4d Abs 4 Z 2, § 124b Z 324 EStG)

Steuerbegünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

Steuererleichterungen soll es aber auch für die Stiftung selbst geben:

Werden der Stiftung durch das Unternehmen Aktien oder sonstige Wirtschaftsgüter zugewendet, so soll dafür keine Stiftungseingangssteuer anfallen. (§ 1 Abs 6 Z 4 Stiftungseingangssteuergesetz)

Zudem sind Zuwendungen von Aktien oder Geldbeträgen zur Abdeckung verschiedener Aufwendungen bei der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung von der Körperschaftsteuer befreit.

Aufgrund der Anwendbarkeit des § 10 KStG ist weiters sichergestellt, dass auch die Erzielung von Beteiligungserträgen aus den eigenen Aktienbeständen keine Steuerpflicht nach sich zieht. Im Ergebnis kann daher eine Steuerpflicht für die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nur durch die Veranlagung der Liquiditätsüberschüsse entstehen. (§ 13 Abs 1 Z 1 lit d und § 26c Z 64 KStG)

Dieser Antrag wurde an den Finanzausschuss zugewiesen und wird voraussichtlich bereits am 21. 6. 2017 in der Sitzung des Finanzausschusses auf der Tagesordnung stehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23713 vom 14.06.2017