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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
DSGVO: Art 4, Art 17
Im vorliegenden Fall war die Verzollung eines PKW Gegenstand einer Abgabenhinterziehung. Der Nennung der Fahrgestellnummer des PKW im RIS ohne Anonymisierung dieser Fahrgestellnummer kann sich der (nunmehrige) Fahrzeugeigentümer nicht widersetzen. Es handelt sich hiebei weder um ein Datum iSd § 15 Abs 4 OGHG, das einer Anonymisierung zugänglich wäre, noch um ein personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO betr den Fahrzeugeigentümer.
Sachverhalt
Bei Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen ein Urteil des LGSt betr Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG wurde in den Gründen der Rechtsmittelentscheidung der Ausspruch des Ersturteils gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO wiedergegeben, wozu auch die Nennung der Fahrgestellnummern mehrerer PKW gehörte, deren Verzollung Gegenstand der Abgabenhinterziehung war (OGH 3. 12. 2002, 14 Os 103/02). Vor Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wurden diese Fahrgestellnummern nicht anonymisiert.
Der Antragsteller – der mit dem seinerzeitigen Angeklagten nicht ident ist – begehrte mit Schreiben vom 20. 7. 2018 unter Berufung auf die DSGVO die nachträgliche Anonymisierung sämtlicher Fahrgestellnummern. Er sei Eigentümer eines der genannten PKW, den er zu verkaufen trachte. Dies sei bisher nicht möglich gewesen, weil Kaufinteressenten infolge der Veröffentlichung im RIS „naturgemäß sehr verunsichert“ wären.
Der OGH hat diesen Antrag abgewiesen.