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NAG: Diskriminierung behinderter Menschen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG Art 7

NAG § 11

§ 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG verlangt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für die Sicherstellung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften. Vergleichbare Voraussetzungen iZm der Verleihung der Staatsbürgerschaft hat der VfGH bereits im Erk VfGH 1. 3. 2013, G 106/12, G 17/13, Rechtsnews 14879, behandelt und der VwGH ist nun der Ansicht, dass die dort geäußerten Bedenken auch auf § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG zutreffen; auch diese Bestimmungen könnten somit gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen gem Art 7 Abs 1 dritter Satz B-VG und das Sachlichkeitsgebot des BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung verstoßen.

Der VwGH stellt daher an den VfGH den Antrag

-§ 11 Abs 2 Z 4 NAG (in der Stammfassung BGBl I 2005/100) als verfassungswidrig aufzuheben,
-§ 11 Abs 5 NAG idF BGBl I 2017/145, als verfassungswidrig aufzuheben
sowie
-auszusprechen, dass § 11 Abs 5 NAG idF BGBl I 2015/70 verfassungswidrig war.

VwGH 18. 4. 2018, Ro 2017/22/0002

Hinweis:

Im Verfahren vor dem VwGH ist § 11 Abs 5 NAG idF BGBl I 2015/70 anzuwenden. Diese Fassung wurde – wenn auch inhaltlich nur unwesentliche – durch BGBl I 2017/145 geändert, weshalb der VwGH die Aufhebung der aktuellen und den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der Vorgängerversion begehrt.

Entscheidung

Im zitierten Erk des VfGH betr die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 1. 3. 2013, G 106/12, G 17/13, Rechtsnews 14879) hat der VfGH darauf abgestellt, dass die dort aufgehobene Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG „ausnahmslos“ die Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft normierte, ohne zu berücksichtigen, dass es Menschen gibt, die aufgrund einer unverschuldeten Notlage diese Bedingung nicht erfüllen können. Auch für behinderte Menschen sei somit das Kriterium „Selbsterhaltungsfähigkeit“ von vornherein ein Ausschließungsgrund – was gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen gem Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG sowie gegen das Sachlichkeitsgebot des BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung verstößt.

Anders als im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts sieht § 11 Abs 3 NAG vor, dass ein Aufenthaltstitel ohne das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des (ua) § 11 Abs 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist.

Diese Regelung ist nach Ansicht des VwGH aber nicht geeignet, die durch das Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel bewirkte Benachteiligung von behinderten Menschen bei einer Durchschnittsbetrachtung hintanzuhalten:

Eine Behinderung bzw besondere Schutzwürdigkeit eines Fremden kann zwar im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG von Bedeutung sein (vgl etwa VfGH 9. 3. 2016, E 22/2016, Jus-Extra VfGH 2016/5354); so kann sich aus einer Behinderung ein besonderes familiäres Abhängigkeitsverhältnis ableiten bzw können damit Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einhergehen. Allerdings stellt eine Behinderung auch diesfalls nur einen Aspekt unter vielen dar und hat daher nicht jedenfalls zur Folge, dass bei Vorliegen einer Behinderung – bzw allgemein bei einer unverschuldeten Notlage – gleichsam im Wege eines Automatismus bzw im Regelfall von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen und der beantragte Aufenthaltstitel daher zu erteilen ist (vgl zur Bedeutung des § 11 Abs 3 NAG – wenn auch iZm § 20 Abs 2 StbGVfGH 29. 9. 2011, G 154/10, Pkt 2.3.).

Im vorliegenden Fall besteht ein besonderes familiäres Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Fremden, die beide die fragliche Erteilungsvoraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht erfüllen; eine Rückkehr in den Herkunftsstaat steht aufgrund des vorliegenden asylrechtlichen Aufenthaltstitels nicht in Rede. Diese Konstellation legt nach Ansicht des VwGH nahe, dass die aufgezeigten Aspekte nicht in jedem Fall entscheidungserheblich sein können und die benachteiligende Wirkung der angefochtenen Bestimmungen somit – ungeachtet der in § 11 Abs 3 NAG vorgesehenen Interessenabwägung – nicht nur in Härtefällen besteht.

Auch sind Sozialhilfeleistungen, auf die bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (aufgrund anderer Bestimmungen) ein Rechtsanspruch bestand, in Verfahren über Erstanträge grds nicht als eigene Einkünfte zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 11 Abs 5 letzter Satz NAG nicht möglich). Für diese Sichtweise sprechen nach Ansicht des VwGH nicht zuletzt auch die Ausführungen des VfGH im Erk G 106/12, G 17/13, wo es heißt, es sei „schon wegen Vorschriften wie § 11 Abs 5 NAG“ nicht möglich, Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften als „eigene Einkünfte“ iSd § 10 Abs 5 StbG zu verstehen (Rn 25).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25453 vom 24.05.2018