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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Auch im Außerstreitverfahren ist ein Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Diese Voraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen. Die Behauptungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller.
An der Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs, der in der Zukunft geltend gemacht werden könnte, besteht kein rechtliches Interesse, wenn das Ziel durch Einwendungen im späteren Leistungsprozess in völlig gleicher Weise erreichbar wäre.
Der Antrag des Kindes, in Hinblick auf den denkbaren Sozialhilferegress für Pflegeheimkosten das Ruhen des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils festzustellen, scheitert am fehlenden Feststellungsinteresse, weil die Unterhaltspflicht ohnehin im künftigen Verwaltungsverfahren über den Regress als Vorfrage zu klären ist und daher dort bestritten werden kann.
Anmerkung
Vgl 1 Ob 4/08g = Zak 2008/302, 174. Dort hatte ebenfalls ein Kind in Hinblick auf den drohenden Sozialhilferegress die Feststellung beantragt, dass der pflegebedürftige Elternteil keinen Unterhaltsanspruch nach § 234 ABGB hat. Der OGH bejahte das Feststellungsinteresse. Den Unterschied zum vorliegenden Fall sah der hier erkennende Senat darin, dass dort bereits eine grundsätzliche Regressforderung des Sozialhilfeträgers vorgelegen war und überdies der Elternteil als Feststellungsgegner im Verfahren ausdrücklich den Standpunkt vertreten hatte, ihm stehe Unterhalt zu.