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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Ein – wie hier im Entscheidungszeitpunkt – nicht rechtskräftiges (Straf-)Urteil, kann keine Rechtswirkungen entfalten (sofern nichts anderes bestimmt ist), insb keine Feststellungswirkung in einem anderen Strafverfahren.
In diesem Sinn meint § 252 Abs 2 StPO (Verlesungsgebot) mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Wird – wie hier – ein nicht rechtskräftiges Urteil in der Hauptverhandlung verlesen – demnach als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (§ 252 Abs 2 StPO) –, haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO damit – wie mit jedem anderen iSd § 258 Abs 1 StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache handelt, also um einen Umstand, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.
2. Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich. Vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gem § 11 BAO zunächst eine rechtskräftige Verurteilung im (hier gerichtlichen) Finanzstrafverfahren voraus. Erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird.