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NÖ BO 2014: § 54
Auf einem als Bauland gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt – oder der Bebauungsplan Bebauungsweise oder -höhe nicht festlegt –, ist gem § 54 Abs 1 NÖ BO 2014 ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes grds nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) „von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht“ (Satz 1). Die „Umgebung“ umfasst „einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland [...], die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen“ (Satz 2).
Unter der Umgebung iSd § 54 Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 sind grds neben dem Baugrundstück selbst all jene Grundstücke zu verstehen, die von den äußeren Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude aufweisen. Dem LVwG ist nicht entgegenzutreten, wenn es seiner Beurteilung als maßgebliches Bezugsgebiet den „Umkreis von 100 m - gemessen von den äußeren Grundstücksgrenzen -“ des Baugrundstücks zugrunde legte.