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NÖ ElWG 2005: § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14
Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElWG 2005 ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn (hier im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung) ist auf die in § 11 Abs 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 genannten Interessen beschränkt: Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Lebens, seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (Z 2) sowie Schutz vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf (Z 3). Im Rahmen dieses Mitspracherechts kann der Nachbar auch eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend machen.
VwGH 29. 6. 2017, Ra 2017/04/0036
Entscheidung
Die Frage ob es gem § 14 Abs 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gem § 14 NÖ ElWG 2005 zulässig ist, zählt nicht zu den Interessen der Nachbarn gem § 11 Abs 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005. Daher besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach § 10 Abs 1 Z 3 NÖ ElWG 2005.