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NÖ HundehalteG: § 1, § 8
Nach § 1 Abs 1 NÖ HundehalteG, muss ein Hundehalter die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Ohne Aufsicht darf ein Hund nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann (§ 1 Abs 2 NÖ HundehalteG). Eine generelle Verpflichtung zur Herstellung und Instandhaltung der Einfriedung von Grundstücken, um das Verlassen dort gehaltener Hunde aus eigenem Antrieb zu verhindern, ist daraus nicht erkennbar; bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen dürfen Hunde dort bloß nicht ohne Aufsicht verwahrt werden.
Im vorliegenden Fall beruft sich der bestrafte Hundehalter darauf, dass er zum Tatzeitpunkt ortsabwesend war und während seiner Abwesenheiten sein Vater die Aufsicht über die Hunde hatte. Ein unbeaufsichtigtes Verwahren der Hunde durch den bestraften Hundehalter auf dem betreffenden Grundstück im Tatzeitpunkt ergibt sich daraus gerade nicht. Zum Führen oder zum Verwahren darf der Hundehalter den Hund gem § 8 Abs 1 NÖ HundehalteG nur solchen Personen überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insb in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen. Eine Unfähigkeit des Vaters zur Beaufsichtigung der Hunde wurde dem Hundehalter im Straferkenntnis nicht vorgeworfen und es kann auch nicht ohne weitere Begründung ein Zusammenhang zwischen den bisherigen - nicht näher festgestellten - Verwaltungsstrafen des Hundehalters und der Eignung seines Vaters hergestellt werden.
VwGH 22. 5. 2020, Ra 2019/02/0089