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NÖ HundehalteG: § 1
Gem § 1 Abs 2 NÖ HundehalteG darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Revisionswerber den Hund im Garten seines Freundes freilaufend verwahrt, wobei ein Teil des Zaunes entfernt war (und in diesem Bereich provisorisch mit Paletten und Schalsteine ausgelegt gewesen ist; dies ua mit dem Ziel, dadurch ein Entlaufen des Hundes zu verhindern). Auch der Revisionswerber hat sich im Garten befunden. Darauf, dass er den Hund im Garten „unter Aufsicht verwahrt“ habe, kann sich der Revisionswerber nicht berufen: Ein solches Verwahren „unter Aufsicht“ schließt nämlich aus, – wie hier – zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bemerken, dass sich der Hund nicht mehr im Garten und damit gerade nicht „unter Aufsicht“ befindet.