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NÖ Kanalbenützungsgebühr: Keine Neufestsetzung bei Lifteinbau

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

NÖ Kanalgesetz 1977 : § 1, § 5, § 14

Ein Abgabenbescheid über eine Änderung der bescheidmäßig festgesetzen Kanalbenützungsgebühr ist nach § 14 Abs 4 NÖ Kanalgesetz 1977 insb dann zu erlassen, wenn eine Veränderung betreffend die Voraussetzungen eingetreten ist, die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde lagen.

Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt von Berechnungsfläche und Einheitssatz (zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteils; § 5 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977). Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen (grds ohne Kellergeschoße). Nach § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 gilt als Geschoßfläche die Fläche, die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergibt, und zwar inklusive der Außenwände (ohne nachträglich angebrachte Wärmeschutzverkleidungen) und der Stiegenhäuser.

Bei einer Veränderung am Gebäude kommt es auf die Möglichkeit des Betretens der (geänderten) Fläche nicht entscheidend an, was schon daraus erkennbar ist, dass etwa auch die Flächen nicht betretbar sind, auf denen sich die Außenwände (und die Innenwände) befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich typischerweise eine Änderung der von der Liegenschaft herrührenden potentiellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern ergibt. Durch den Einbau eines Lifts erfolgt zwar im Bereich der Decke des Untergeschoßes bzw der Bodenfläche des Obergeschoßes ein Durchbruch, eine Reduktion der potentiellen Belastung des Kanalsystems erfolgt dadurch aber typischerweise nicht. Eine Einschränkung des klaren Wortlauts des § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 („die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche“) ist (vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks) nicht geboten.

Damit bewirkte hier der Einbau des Lifts (bzw der Deckendurchbruch) keine Änderung der Geschoßflächen und damit keine Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Kanalbenützungsgebühr. Eine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr konnte daher nicht auf diesen Umstand gestützt werden.

VwGH 22. 9. 2021, Ra 2021/13/0064

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31841 vom 17.12.2021