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Notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen ins Ausland

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AWG 2002: § 66, § 67, § 68, § 69, § 71, § 79

EG-VerbringungsV: Art 2, Art 4, Art 5

Nach § 69 AWG 2002 ist ein Bescheid des BMLFUW zu erwirken, wenn eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich ins Ausland vorgenommen wird. Wer zur Notifizierung und zur Erwirkung dieses Bescheides verpflichtet ist, ergibt sich aus Art 2, 4 und 5 EG-VerbringungsV [VO (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen] und aus § 67 und § 68 AWG 2002 (sowie den dort verwiesenen Formularen).

War die Verbringung von Abfällen ins Ausland illegal, trifft die Verpflichtung zur Rücknahme der Abfälle zunächst den Notifizierenden, und zwar unabhängig davon, ob er zur Notifizierung verpflichtet war (Notifizierender de facto). Wurde die Verbringung der Abfälle jedoch nicht notifiziert, ist vor dem Hintergrund des Art 2 Z 15 lit a EG-VerbringungsV zu ermitteln, wer zur Notifizierung verpflichtet gewesen wäre (Notifizierender de jure).

Unabhängig von dieser Rücknahmeverpflichtung – und damit unabhängig von der Unterscheidung zwischen Notifizierenden de facto und de jure – liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn kein Bescheid des BMLFUW nach § 69 AWG 2002 erwirkt wurde (§ 79 Abs 1 Z 15b AWG 2002). Diese Verwaltungsübertretung kann jedoch nur von dem begangen werden, der nach der EG-VerbringungsV zur Notifizierung verpflichtet gewesen wäre. Aus der EG-VerbringungsV und der dortigen Definition des Notifizierenden ist abzuleiten, dass es für jede Verbringung einen (einzigen) Notifizierenden gibt, der sich aus der in Art 2 Z 15 lit a genannten Rangfolge der Nennung ergibt (Ersterzeuger, Neuerzeuger, Einsammler, Händler, Makler, Besitzer). Demjenigen, der die Abfälle „de facto“ ins Ausland verbringt, kann daher diese Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden, wenn er nicht zur Notifizierung verpflichtet ist.

VwGH 29. 1. 2015, Ro 2014/07/0066

Entscheidung

Im Detail hat der VwGH die Aufhebung des Straferkenntnisses gegenüber dem Verbringer des Abfalls folgendermaßen begründet:

Verwaltungsübertretung

Nach § 69 AWG 2002 ist ein Bescheid des BMLFUW zu erwirken, wenn eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich ins Ausland vorgenommen wird. Aus den Art 4 und 5 EG-VerbringungsV [VO (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen] und aus § 67 und § 68 AWG 2002 (sowie den dort verwiesenen Formularen) ergibt sich, dass die Erwirkung dieses Bescheides (dieser Bewilligung) Pflicht des Notifizierenden (Notifizierungspflichtigen) ist, dessen Person sich aus der Definition der EG-VerbringungsV ergibt.

Wer „entgegen § 69 [AWG 2002] Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gem der EG-VerbringungsV verbringt“, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 79 Abs 1 Z 15b AWG 2002). Diese Verwaltungsübertretung kann nur vom Notifizierenden nach der EG-VerbringungsV verwirklicht werden. Aus der EG-VerbringungsV und der dortigen Definition des Notifizierenden ist abzuleiten, dass es für jede Verbringung einen (einzigen) Notifizierenden gibt, der sich aus der in Art 2 Z 15 lit a genannten Rangfolge der Nennung (i bis vi) ergibt (Ersterzeuger, Neuerzeuger, Einsammler, Händler, Makler, Besitzer). Auch aus Art 2 Z 15 lit a letzter Absatz EG-VerbringungsV ergibt sich, dass es eine (einzige) Person geben soll, die Notifizierender ist oder die „für die Zwecke dieser Verordnung“ als Notifizierender gilt.

Dass neben dem Notifizierenden auch andere Personen zur Notifizierung bzw zur Erwirkung eines Bescheides nach § 69 AWG 2002 verpflichtet wären, geht weder aus dem AWG 2002 noch aus der EG-VerbringungsV hervor.

Rückführungspflicht

Art 24 EG-VerbringungsV befasst sich mit der Rücknahmeverpflichtung von Abfällen bei illegaler Verbringung und unterscheidet bei der Verpflichtung zur Rücknahme zwischen dem Notifizierenden de facto und dem Notifizierenden de jure.

Gibt es einen Notifizierenden, trifft diesen die genannte Verpflichtung und zwar unabhängig davon, ob er nach der Rechtslage zur Notifizierung verpflichtet war (Notifizierender de facto); die Behörde sollte in dieser Situation nicht verpflichtet sein, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu müssen (vgl dazu auch den Erwägungsgrund 25 der EG-VerbringungsV, wonach die Rücknahme durch die „für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person“ verbindlich vorgeschrieben werden sollte). Gibt es einen Notifizierenden, so soll er jedenfalls Adressat der Rücknahmeverpflichtung sein.

Gibt es einen solchen hingegen mangels Notifizierung nicht, so ist er vor dem Hintergrund des Art 2 Z 15 lit a EG-VerbringungsV zu ermitteln (Notifizierender de jure).

Aus diesem in Art 24 Abs 2 lit a und b EG-VerbringungsV verwendeten Begriffspaar des Notifizierenden de facto und des Notifizierenden de jure ist aber nicht abzuleiten, dass die Verpflichtung zur Notifizierung und zur Einholung eines Bescheides nach § 69 AWG 2002 – allein auf Letzteres stellt die Tatbeschreibung des § 79 Abs 1 Z 15b AWG 2002 ab – auch denjenigen trifft, der eine Verbringung von Abfällen ins Ausland „de facto“ vornimmt.

Das AWG 2002 spricht im Übrigen iZm den Pflichten des Art 24 Abs 2 lit a und b EG-VerbringungsV nicht von Notifizierenden (de facto oder de jure), sondern vom Rückführungspflichtigen (vgl § 71 AWG 2002 und die in § 79 Abs 2 Z 23 AWG 2002 umschriebene Verwaltungsübertretung). Mit der Verpflichtung zur Notifizierung bei der Verbringung ins Ausland und den davon betroffenen Personen haben diese Bestimmungen nichts zu tun.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19131 vom 13.03.2015