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Nutzung behördeninterner Informationsquellen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO: § 91

Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) vorliegt, stellen gem § 91 Abs 2 letzter Satz StPO noch keine „Ermittlung“ iSd § 91 Abs 2 StPO (Zweck des Ermittlungsverfahrens) dar.

Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren. Ob die Nutzung durch den mit der Anzeige befassten Beamten im Wege unmittelbarer Abfrage (elektronischer Datenbanken) oder durch schriftliches oder mündliches (telefonisches) Auskunftsersuchen erfolgt, ist nicht von Bedeutung, weil aus den technischen Möglichkeiten des Zugriffs auf Informationen für die (rechtliche) Auslegung des Begriffs „behördenintern“ und die Grenzen der Nutzungsbefugnis nichts zu gewinnen ist.

Keine Bedeutung hat hingegen eine Abgrenzung der Nutzungsbefugnis anhand des datenschutzrechtlichen Begriffs des „Auftraggebers“, wie dies in den Gesetzesmaterialien (EBRV 181 BlgNR 25. GP, 3) und im Einführungserlass zum StPRÄG 2014 (BMJ-S578.028/0021-IV3/2014, 7) vorgeschlagen wurde; abgesehen davon, dass diese Abgrenzung der Nutzungsbefugnis bei den angeführten Praxisbeispielen im Ergebnis nicht konsequent verfolgt und der Begriff des „Auftraggebers“ einstweilen durch jenen des „Verantwortlichen“ ersetzt wurde (vgl EBRV 1664 BlgNR 25. GP, 29), ist nicht ersichtlich, weshalb die Festlegung eines Adressaten der datenschutzrechtlichen Pflichten Bedeutung im hier maßgeblichen Regelungszusammenhang haben sollte. Zudem würde dies zu unsachgemäßen Ergebnissen führen: So wäre das (nur) von der Landespolizeidirektion Wien als Verantwortlicher geführte (§ 1 Abs 2 StRegG) Strafregister bloß dann eine behördeninterne Informationsquelle, wenn auch der Einsicht nehmende Beamte dieser angehörte. Für Beamte einer anderen Sicherheitsbehörde wäre die Abfrage hingegen keine Maßnahme iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO.

OGH 25. 6. 2019, 14 Os 21/19y

Hinweis: In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde eines der beiden Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen § 302 Abs 1 StGB (Missbrauch der Amtsmissbrauch) hat der OGH das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das LG verwiesen. In seinen Entscheidungsgründen beschäftigt er sich ua mit der Abgrenzung Ermittlungsverfahren – bloße Abklärung, ob ein Anfangsverdacht überhaupt vorliegt, und der Abgrenzung § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) und § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27683 vom 26.07.2019