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Öffentliche Apotheke – ärztliche Hausapotheke: Parteistellung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ApG: § 10, § 29, § 48, § 53

Der VwGH vertritt seit seinem Erk 90/10/0129 (VwSlg 14103 A), in ständiger Judikatur die Auffassung, dass auch Mitbewerbern um eine Apothekenkonzession Parteistellung zukommt, wenn sie die persönlichen und – für sich gesehen – die sachlichen Voraussetzungen erfüllen, ihre Ansuchen jedoch zu jenem des Konzessionswerbers in einem solchen Verhältnis stehen, dass sie einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen. Da die Konzessionserteilung nach dem ApG bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann. Zwischen Mitbewerbern iS dieser Judikatur besteht eine Verfahrensgemeinschaft.

Zu verneinen ist das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft iS dieser Judikatur jedoch im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in einer Ein-Arzt-Gemeinde. Da die Möglichkeit der Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung ein Nebeneinander einer Hausapothekenbewilligung und einer Apothekenkonzession geradezu voraussetzt, folgt daraus, dass hinsichtlich gleichzeitig laufender Verfahren zur Erteilung einer Hausapothekenbewilligung einerseits und einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke andererseits kein Konkurrenzverhältnis dahingehend besteht, dass die Erteilung einer Bewilligung die Nichterteilung der Bewilligung im anderen Verfahren zur Folge hätte.

Ist jedoch die Neuerrichtung der öffentlichen Apotheke bereits rechtskräftig bewilligt worden, kann die Bewilligungsinhaberin, die den Bedarf an der ärztlichen Hausapotheke als nicht gegeben erachtet, rechtzeitig Einspruch gegen die Haltung der ärztlichen Hausapotheke erheben (innerhalb von sechs Wochen ab Verlautbarung des Gesuchs des Hausarztes), wodurch der Bewilligungsinhaberin Parteistellung nach § 53 iVm § 48 Abs 2 ApG zukommt, obwohl die Apotheke noch nicht tatsächlich existiert.

VwGH 24. 10. 2018, Ro 2017/10/0010

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26640 vom 15.01.2019