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Oö ROG 1994: § 30
Im Grünland dürfen zwar grds nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (§ 30 Abs 5 Oö ROG 1994). Mit der Oö ROG-Novelle 2015, LGBl 2015/69, wurde in § 30 Abs 5 dritter Satz Oö ROG 1994 allerdings vorgesehen, dass „das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche“, „jedenfalls zulässig“ sind, “sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann“. Somit dürfen infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen im Grünland errichtet werden, auch wenn sie nicht zur widmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind, aber das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen, bestimmte Ausmaße an - einzeln und in Summe - bebauter Fläche nicht überschreiten und nicht zweckmäßigerweise im Bestand sichergestellt werden können.
Die Unterbringung im Bestand stellt nicht nur auf das räumliche Angebot des Bestands ab, sondern auch darauf, ob der Zweck des Bauvorhabens in einem bestehenden Gebäude erreicht werden kann oder nicht. Dies ergibt sich aus den Mat, die - unter Anführung der Beispiele Gartenhütte, Carport oder Swimmingpool - davon sprechen, dass die Errichtung zulässiger Bauwerke zweckmäßigerweise in der bestehenden Bausubstanz nicht möglich sei.
Als weitere Voraussetzung ist festgelegt, dass die geplanten Bauwerke das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen müssen. Davon kann nur gesprochen werden, wenn Bauvorhaben im funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden stehen. Mit dem Hinweis auf das „Wohnumfeld“ wird dem Gedanken der Ermöglichung zeitgemäßen Wohnens in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden Rechnung getragen. Die privilegierende Bestimmung soll die Wohnqualität steigern und knüpft somit an das Wohnumfeld an. Die „Ergänzung“ des Wohnumfeldes verbreitert dieses und steht damit ebenfalls mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang. Die Zulässigkeit der Errichtung infrastruktureller Bauwerke und Anlagen im Grünland setzt somit auch voraus, dass diese sowohl in räumlicher Hinsicht als auch nach ihrer Funktion das bestehende Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen. Es kommt somit nicht nur auf das räumliche Naheverhältnis an, sondern auch auf ein funktionelles, sodass ausgehend von dem konkreten Bestand in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein solches vorhanden ist.
VwGH 26. 6. 2020, Ro 2019/05/0014
Entscheidung
Dem VwG ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber die Widmungskonformität von Auszugshäusern nach § 30 Abs 5 vierter Satz Oö ROG 1994 ausdrücklich an die Voraussetzung der Errichtung im „unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes“ knüpft, was hinsichtlich der Bauwerke im dritten Satz leg cit nicht der Fall ist. Dies ändert aber nichts daran, dass letztere das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen müssen, womit - wie oben dargestellt - der räumliche und funktionelle Zusammenhang mit diesem Wohnumfeld hergestellt sein muss. Dass der Gesetzgeber in § 30 Abs 5 dritter Satz Oö ROG 1994 Beispiele für Bauwerke und Anlagen anführt, ohne gleichzeitig deren Errichtung im „unmittelbaren Nahbereich“ anzuordnen, erklärt sich schon daraus, dass ein räumliches Naheverhältnis bereits dem Begriff „Wohnumfeld“ innewohnt. Dabei ist jedoch zu betonen, dass es nicht nur auf das räumliche Naheverhältnis ankommt, sondern auch auf ein funktionelles, sodass ausgehend von dem konkreten Bestand in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein solches vorhanden ist.
Fallbezogen ergibt sich daraus, dass die zu beurteilenden Garten- und Gerätehütten mit Ausmaßen von jeweils deutlich unter 50 m2 grundsätzlich aufgrund ihres Zweckes und ihrer Größe geeignet wären, die Privilegierung des § 30 Abs 5 dritter Satz Oö ROG 1994 in Anspruch zu nehmen. Allerdings spricht die festgestellte Entfernung der Hütten von rund 120 m von der Hofstatt der Landwirtschaft ohne weitere Feststellungen zur Situierung dieser Hütten in Bezug auf die konkret gegebene Bestandssituation, die im Einzelfall die Annahme eines ausreichenden räumlichen und funktionellen Zusammenhangs rechtfertigen könnten, nicht für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Indem das VwG dies verkannt hat und das bestehende Wohnumfeld der Mitbeteiligten trotz großer Entfernung der Gebäude von der Hofstatt unberücksichtigt gelassen hat, hat es das vorliegende Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.