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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Als Teile eines Gesamtpaketes zur Adaptierung des rechtlichen Rahmens der Opioid-Substitutionsbehandlung wurden am 30. 10. 2017 folgende Änderungen von Verordnungen der BMGF im BGBl kundgemacht:
1. Psychotropenverordnung – Änderung durch BGBl II 2017/291
In Umsetzung des Beschlusses 59/7 anlässlich der 59. Sitzung der Commission on Narcotic Drugs (CND) der Vereinten Nationen im März 2016 wird die Substanz „Phenazepam“ in die Psychotropenverordnung aufgenommen.
2. Suchtgiftverordnung – Änderung durch BGBl II 2017/292
Die Novelle umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- | Entfall jener Vorschriften, die geeignet sind, die ärztliche Berufsausübung zu konterkarieren (wie etwa die Definition der Therapieziele oder der Ziele ärztlicher Behandlung, Vorgaben für die Indikationsstellung, Eingriff in die Auswahl des eingesetzten Arzneimittels, Voraussetzung eines schriftlichen Behandlungsvertrags nach vorgegebenem Muster); |
- | Option, statt Erlassung von Leitlinien durch den Gesundheitsminister auf die Leitlinien einschlägiger medizinischer Fachgesellschaften zu referenzieren; |
- | Beschränkung der verbindlichen Rechtspflichten der Ärzteschaft auf jene, die notwendig sind, damit der amtsärztliche Dienst seine Aufgaben erfüllen kann (dh va ausführliche Dokumentationspflicht sowie Auskunftspflicht gegenüber dem Amtsarzt etwa in Fällen, in denen die Behandlung im Einzelfall eine Überschreitung der Dosismengen der einschlägigen Leitlinie erfordert); |
- | Klarere Definition der Rolle und Aufgabenstellung der Amtsärzte und Klarstellung, dass die therapeutisch-inhaltliche Letztverantwortung beim behandelnden Arzt liegt (§ 23g SV). |
Weitere Änderungen, die sich nicht auf das Maßnahmenpaket beziehen:
- | Anpassung der Ausnahmeregelung in Bezug auf Nutzhanf an geltendes EU-Recht; |
- | Aufnahme der Substanz „Acetylfentanyl“ in den Anhang I. |
3. Weiterbildungsverordnung orale Substitution – Änderung durch BGBl II 2017/293
Mit den Änderungen wird ua die Öffentlichkeit der Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte wieder hergestellt, was zur Entstigmatisierung der Suchterkrankung, der Betroffenen und der behandelnden Ärzteschaft beitragen soll.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit 31. 10. 2017 und 1. 1. 2018 in Kraft.