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Die Begründung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 BVG erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rsp) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat.
Hat das Verwaltungsgericht zwar die Revision für zulässig erklärt, in seiner Begründung jedoch nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rsp zu einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand hingewiesen (der hier aus mehreren Tatbestandselementen besteht), ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen, wird diesem Erfordernis nicht entsprochen. In einem solchen Fall reicht es für die Zulässigkeit der Revision nicht aus, wenn der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision lediglich wiederholend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erweist. Der Revisionswerber hat vielmehr von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen.
VwGH 24. 3. 2016, Ro 2016/11/0005