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Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt ua die Ortsunüblichkeit der Immission voraus. Gesundheitsgefährdende bzw -beeinträchtigende Immissionen sind nach der Rsp stets ortsunüblich. Allerdings gilt dies nur für Immissionen mit einem generell gesundheitsgefährdenden Charakter. Eine Gesundheitsgefährdung für besonders anfällige oder sensible Personen genügt nicht, um die Ortsüblichkeit auszuschließen.
Ein nachbarrechtliches Unterlassungsbegehren gegen Immissionen in Form von Geruch bzw Gestank (hier: von einem Schweinemastbetrieb) muss nicht quantifiziert sein. Das Begehren, die Geruchsimmissionen zu unterlassen, „soweit dadurch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird“, ist ausreichend bestimmt. Zu unbestimmt ist das Begehren allerdings dann, wenn der zweite Aspekt (wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung) weggelassen wird.
Anmerkung
Zur Außerachtlassung einer besonderen Sensibilität bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen, die zu Gesundheitsschäden führen können, Bestätigung von 2 Ob 12/19g = Zak 2020/196, 118.
Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens gegen Geruchsimmissionen siehe auch 9 Ob 48/12t = Zak 2013/611, 336.