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Pauschalreisegesetz – RV

Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) erlassen wird sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden

RV 28. 2. 2017, 1513 BlgNR 25. GP

Die RL (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen („PauschalreiseRL“) ist bis 1. 1. 2018 in nationales Recht umzusetzen. Gründe für die Revision der bisherigen PauschalreiseRL 90/314/EWG waren va die Entwicklung des Online-Verkaufs von Reiseleistungen und die zunehmende Liberalisierung des Luftfahrtsektors. Neu im Vergleich zur bisherigen Pauschalreiserichtlinie sind va die sog „verbundenen Reiseleistungen“ (im ursprünglichen Entwurf „Bausteinreise“ genannt), detaillierte Bestimmungen über Informationspflichten und über Ansprüche bei nicht vertragskonformer Erfüllung sowie Regeln über den Insolvenzschutz.

1. Neues Pauschalreisegesetz (PRG)

Bei der Umsetzung der alten RL hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, statt eines eigenen Gesetzes einige Bestimmungen in das III. Hauptstück des KSchG einzufügen (§§ 31b bis 31f KSchG). Im Übrigen erfolgte die Umsetzung in der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (BGBl II 1998/401) und durch die Reisebürosicherungsverordnung (BGBl II 1999/316).

Für die neue PauschalreiseRL soll nun aber ein eigenes Regelungswerk geschaffen werden, das vorliegende Pauschalreisegesetz (PRG) – bei gleichzeitiger Aufhebung der Bestimmungen im KSchG (die PauschalreiseRL knüpft im Übrigen nicht an den Begriff des Verbrauchers an, sondern an jenen des Reisenden). Auch jene eigentlich zivilrechtlichen Anordnungen, die derzeit im Gewerberecht enthalten sind (wie etwa betr den Vertragsinhalt), sollen in das PRG aufgenommen werden.

Hinweis: Die Richtlinienbestimmungen betr Insolvenzschutz und Insolvenzabsicherung fallen hingegen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMJ und sollen im Rahmen eines anderen Vorhabens umgesetzt werden.

Das Pauschalreisegesetz umfasst va folgende Regelungselemente:

-Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags (2. Abschnitt PRG): Neben umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers sind auch Angaben vorgesehen, die im Pauschalreisevertrag enthalten sein müssen, sowie Unterlagen, die vor Beginn der Pauschalreise bereitszustellen sind. Die Informationen sind vor Abschluss des Vertrags mit Hilfe eines standardisierten Formulars zu erteilen (Anhang I und II des PRG).
-Änderungen des Pauschalreisevertrags und Rücktritt (3. Abschnitt PRG): Unter bestimmten Voraussetzungen können die Person des Reisenden, der Preis und andere wesentliche Inhalte des Pauschalreisevertrags vor Beginn der Reise geändert werden.
-Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen (4. Abschnitt PRG): Diese Regelungen betreffen ua die Fragen, wer für die vertragskonforme Erbringung der Reiseleistungen haftet und inwieweit dem Reisenden Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung zustehen und er gegebenenfalls Ersatzreiseleistungen in Anspruch nehmen kann. Weitere Bestimmungen betreffen das Recht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, das den Vertragsparteien unter unterschiedlichen Voraussetzungen zusteht.
-Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen (5. Abschnitt PRG)
-Ergänzende Bestimmungen (6. Abschnitt PRG) betr Pflichten des Reisevermittlers im Fall eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, Haftung für Buchungsfehler und Rückgriffsansprüche.
-Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 19 PRG) sind zur Erfüllung des Sanktionierungsgebots in Art 25 der PauschalreiseRL hinsichtlich jener Regelungen des PRG erforderlich, bei denen Normverstöße nicht bereits ausreichend spürbare zivilrechtliche Folgen zeitigen (va bei den Informationspflichten, bei Zurverfügungstellung des Vertragsdokuments bzw der Vertragsbestätigungen und sonstiger Unterlagen aber auch bei der Pflicht zur rechtzeitigen Erstattung von Zahlungen bei Rücktritt oder der Pflicht zur Beistandsleistung). Für die Geldstrafe wird keine Untergrenze festgeschrieben, die Obergrenze von 1.450 € orientiert sich an der Verwaltungsstrafbestimmung des § 32 KSchG.

Von den Optionsmöglichkeiten der RL wird nicht Gebrauch gemacht (dh keine Haftung des Reisevermittlers, weil der Vermittler weder Vertragspartner noch Erfüllungsgehilfe des Veranstalters ist und keinen Einfluss auf die Erbringung der Leistung hat; keine Einschränkung von Schadenersatz korrespondierend zu völkerrechtlichen Übereinkünften, die für die EU nicht verbindlich sind). Ein Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht) bei Außer-Geschäftsraum-Verträgen (Art 12 Abs 5 der RL) ist schon in § 3 KSchG vorgesehen.

2. Änderung des FAGG

Mit der neuen PauschalreiseRL wurden einige der Regelungen der VerbraucherrechteRL 2011/83/EU auch auf Pauschalreiseverträge ausgedehnt (Art 27 Abs 2 PauschalreiseRL). Von diesen insgesamt sechs Ausdehnungen löst nur eine einen Änderungsbedarf im österreichischen Recht aus: Da der österreichische Gesetzgeber von den (für die Mitgliedstaaten optionalen) Erfordernissen bei telefonisch geschlossenen Verträgen (Art 8 Abs 6 VerbraucherrechteRL) in § 9 Abs 2 FAGG Gebrauch gemacht hat, ist diese Anordnung nun auf Pauschalreiseverträge auszudehnen (§ 9 Abs 3 FAGG).

Da auch die Offenlegungspflicht des § 9 Abs 1 FAGG für Pauschalreiseverträge sachgerecht und zweckmäßig ist, wird sie bei dieser Gelegenheit ebenfalls auf Pauschalreiseverträge erstreckt (obwohl dazu keine unionsrechtliche Verpflichtung besteht).

3. Inkrafttreten

Nach Art 28 Abs 1 PauschalreiseRL sind die innerstaatlichen Vorschriften bis 1. 1. 2018 zu erlassen. Um den betroffenen Kreisen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, sollen die vorliegenden Änderungen mit 1. 7. 2018 in Kraft treten. Das neue Regime gilt für solche Verträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Auf zuvor geschlossene Verträge über Reiseveranstaltungen sind noch die bisherigen Bestimmungen des KSchG anzuwenden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23219 vom 03.03.2017