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Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, dass iZm der Personenbeförderung für die Berechnung des Fahrpreises nach Kilometern „ein ungeeichtes Messgerät, nämlich die Applikation ‚U*‘ auf einem Mobiltelefon“ verwendet wurde. Nach Ansicht des VwGH stellt dies allerdings keinen Verstoß gegen gegen § 63 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie § 8 Abs 1 Z 1 MEG dar, weil das objektive Tatbestandselement der Verwendung eines eichpflichtigen Messgeräts fallgegenständlich nicht erfüllt ist: Eine Software-Applikation auf einem Mobiltelefon ist selbst kein Gerät iSd MEG (bzw der RL 2014/30/EU). Auch eine Tatanlastung dahingehend, dass nicht alleine die Software-App, sondern vielmehr das Mobiltelefon mit GPS-Funktion gemeinsam mit der App „U*“ als das hier inkriminierte Messgerät anzusehen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Laut den unstrittigen Feststellungen übermittelt das mit GPS-Empfänger ausgestattete Smartphone laufend seine Standortdaten. Damit steht fest, dass mit diesem Gerät selbst jedenfalls keine Längenmessung bzw -bestimmung vorgenommen wurde. Das Smartphone erfüllt fallbezogen keine andere Funktion als die eines Signalgebers und -empfängers iZm der Errechnung einer Wegstrecke, sodass nicht davon auszugehen ist, dass es hier zur Bestimmung (iS einer Messung) der Länge vorgesehen war. Damit stellt das mit GPS-Funktion ausgestattete Handy kein Längenmessgerät iSd § 8 Abs 1 Z 1 (erster Fall) MEG dar. Auch vor dem Hintergrund der RL 2014/32/EU umfasst der Begriff des Längenmessgeräts ein Smartphone mit GPS-Funktion nicht. Es dient nicht der Bestimmung der Länge eines länglichen Gebildes.