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Grundrechtsbeschwerde an den OGH steht dem Betroffenen gem § 1 Abs 1 GRBG (nach Erschöpfung des Instanzenzugs) „wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung“ zu.
Verfügt der Richter während eines Strafverfahrens die Personenfahndung (bloß) zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeklagten und wird dieser in der Folge von Polizisten einer Personenkontrolle (polizeiliche Anhaltung) unterzogen, geschieht diese Anhaltung nicht „durch“ die strafgerichtliche Verfügung, sondern in Überschreitung derselben; sie ist somit nicht dem Gericht zuzurechnen, sondern der Verwaltungsbehörde und daher – als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu bekämpfen (und nicht mit Grundrechtsbeschwerde an den OGH).
OGH 6. 12. 2017, 13 Os 137/17x
Sachverhalt
Im Strafverfahren verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichts (im Stadium der Hauptverhandlung) die Personenfahndung zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeklagten. Aufgrund dieser Fahndung wurde der Angeklagte am 15. 8. 2017 (von Beamten der Polizeiinspektion Vöcklamarkt) und am 3. 9. 2017 (von Beamten des Stadtpolizeikommandos Schwechat) jeweils einer Personenkontrolle unterzogen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13. 9. 2017 wurde die Fahndung widerrufen.
Mit seiner Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die polizeilichen Anhaltungen als (grund-) rechtswidrige Freiheitsentziehungen (die erste habe „ca 1,5 Stunden lang“ gedauert). Sie seien darauf zurückzuführen gewesen, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts schon die Ausschreibung zur Personenfahndung (aus Sicht des Bf) zu Unrecht angeordnet, es aber jedenfalls zu Unrecht unterlassen habe, sie „bei Wegfall der Voraussetzungen“ zu widerrufen.
Damit wird – immerhin – deutlich genug eine richterliche Verfügung (§ 1 Abs 1 GRBG) bekämpft. Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde allerdings zurück.
Entscheidung
In seinen Entscheidungsgründen weist der OGH ua darauf hin, dass die mit Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) des Vorsitzenden angeordnete (§ 210 Abs 3 iVm § 169 Abs 1 StPO) Personenfahndung nach § 168 Abs 1 StPO (bloß) auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Angeklagten gerichtet war und demnach (gerade) keine Eingriffe in das vom BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und von Art 5 MRK geschützte Grundrecht umfasst.
Im Übrigen greifen in dieses Grundrecht nur Freiheitsentziehungen ein, nicht aber bloß kurzfristige Freiheitsbeschränkungen – wie sie Kontrollen infolge aufrechter Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung regelmäßig darstellen (RIS-Justiz RS0117311 11 Os 139/02; 17 Os 51/14z; Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 21 Rz 6 je mwN; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK4 Art 5 Rz 9 ff).