Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Verordnung des BMLFUW, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert und die Pflanzenschutzverordnung-Holz aufgehoben wird
BGBl II 2016/189, ausgegeben am 14. 7. 2016
In der Pflanzenschutzverordnung 2011 werden va Begleitmaßnahmen zu einigen Durchführungsbeschlüssen der EU-Kommission getroffen, die dem Schutz vor Xylella fastidiosa („Feuerbakterium“) und vor Anoplophora glabripennis („Asiatischer Laubholzbockkäfer“) dienen. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch, dass die bisher in der Pflanzenschutzverordnung-Holz enthaltenen Vorschriften nicht mit der Systematik des EU-Rechts übereinstimmt, weshalb die Verordnung zur Gänze aufgehoben wird und ihre Vorschriften in die Pflanzenschutzverordnung 2011 integriert werden (betr die Verbringung von Wirtspflanzen, Holz und Holzverpackungsmaterial).
Weiters hat sich herausgestellt, dass die bisherigen Ausnahmen für Kleinmengen im Reiseverkehr im Hinblick auf die Gefahr der Weiterverbreitung gefährlicher Schadorganismen zu weitreichend waren. In Angleichung an die Standards in den benachbarten Mitgliedstaaten, insb auch Deutschland, werden die Ausnahmen daher nun auf 50 Stück Schnittblumen sowie 3 kg Obst und Fruchtgemüse eingeschränkt.
Anmerkung:
Damit entfallen alle bisherigen Ausnahmen zB betr abgepackte Erde, Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen, Balkonpflanzen und Gartenstauden, Gemüsejungpflanzen, Bäume und Sträucher, Blumenzwiebeln und Blumenknollen, Christbäume (abgeschnitten), Reisig, Reisigkränze, Gestecke sowie betr div. Saatgut von Bohnenarten. Auch deren private Einfuhr in kleinen Mengen unterliegt somit den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011.
Eingeschränkt wird auch die Ausnahme betr Gemüse: Während bisher 15 kg „Obst und Gemüse“ als Kleinmenge galt sowie 10 kg Kartoffeln, stellt die Ausnahmeregelung nun nur mehr auf „Fruchtgemüse“ ab. Welche Gemüsesorten darunter fallen, ist den EB nicht zu entnehmen, es dürften dazu aber im Wesentlichen nur Auberginen, Gurken, Hülsenfrüchte, Kürbisse, Melonen, Okraschote, Paprika, Tomaten und Zucchini zu zählen sein (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fruchtgemüse).