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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
ABGB: § 137 Abs 1, §§ 1037, 1435
Die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils, um diesem Fremdpflege oder einen Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, geht über die Beistandspflicht des Kindes nach § 137 Abs 1 ABGB hinaus.
Für Pflegeleistungen an den Elternteil, die über die Beistandspflicht hinausgehen, kann dem Kind eine Abgeltung zustehen. Als Anspruchsgrundlagen kommen eine Vereinbarung mit dem Elternteil, ein Bereicherungsanspruch analog § 1435 ABGB wegen Zweckverfehlung (zB wegen der enttäuschten Erwartung einer Zuwendung) oder Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB in Betracht.
Nach dem Tod des gepflegten Elternteils kann der Abgeltungsanspruch gegen die Erben geltend gemacht werden. Vorempfänge des Kindes sind nicht allgemein, sondern nur dann auf diesen Anspruch anzurechnen, wenn der Elternteil damit gerade eine Gegenleistung für die Pflege erbringen wollte.
Dass das Kind den Wunsch nach einer Abgeltung zu Lebzeiten des Elternteils nicht thematisiert hat, schließt einen Abgeltungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus, wenn die Pflege zum klaren und überwiegenden Vorteil des Elternteils erfolgte. Davon ist insb dann auszugehen, wenn der Elternteil Fremdpflege oder die Unterbringung in einem Pflegeheim ernsthaft abgelehnt hat und ihm dies aufgrund der Pflegeleistungen des Kindes erspart geblieben ist.
Anmerkung
In 6 Ob 29/09x = Zak 2009/498, 312 hat der OGH die Frage der Abgeltung von außerordentlichen Beistandsleistungen eines Kindes bei Fehlen einer Vereinbarung noch offen gelassen. Beachte aber 6 Ob 76/12p = Zak 2012/589, 312 zur Abgeltung von Pflegeleistungen des Ehegatten.
Zu den Voraussetzungen einer bereicherungsrechtlichen Abgeltung analog § 1435 ABGB siehe 2 Ob 2/16g = Zak 2016/224, 116 (mit weiteren Querverweisen).
Mit dem ErbRÄG 2015, das am 1. 1. 2017 in Kraft tritt (Zak 2015/457, 250), wird ein Pflegevermächtnis eingeführt, das die Abgeltung von Pflegeleistungen bestimmter Personen nach dem Tod der gepflegten Person erleichtern soll. Die Möglichkeit zur bereicherungsrechtlichen Abgeltung bleibt als Alternative bestehen.