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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
StGB: § 127, § 146, § 147, § 166, § 229
1. § 166 StGB privilegiert – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – (auch) die Begehung von Diebstählen im Familienkreis durch geringere Strafdrohungen sowie durch die Anordnung, dass der Tatverdächtige nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, und stellt dabei darauf ab, dass Täter und wirtschaftlich Geschädigter zur Tatzeit Angehörige iSd § 72 StGB sind. Bei nahen Angehörigen, wie (hier) Ehegatten, kommt es nicht zusätzlich darauf an, dass diese zur Tatzeit in Hausgemeinschaft leben.
Die Privilegierung für Ehegatten kommt auch dann zu Anwendung, wenn der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zweck der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht.
2. Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist – ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist – kein taugliches Tatobjekt eines Diebstahls. Die Wegnahme eines solchen Sparbuchs, über das der Täter nicht (allein) verfügungsberechtigt ist, begründet – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale – das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.
Unternimmt es der Täter in weiterer Folge, das Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen durch Täuschung über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage zu deren Auszahlung verleitet (hier: mehr als 300.000 €), hat er bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale – in echter Realkonkurrenz zu § 229 Abs 1 StGB – das Verbrechen des Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu verantworten.