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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Ein Prozessvergleich beinhaltet idR einen materiell-rechtlichen Vergleich. Es handelt sich um kein einheitlich zu beurteilendes Gesamtgeschäft, sondern um einen Doppeltatbestand, bei dem die prozessuale Vergleichsseite und die materielle Seite in gewisser Weise voneinander unabhängig sind. Ein Prozessvergleich kann prozessual wirksam und materiell-rechtlich unwirksam oder umgekehrt prozessual unwirksam und materiell-rechtlich wirksam sein.
Nur die prozessuale Unwirksamkeit des Vergleichs kann mit einem Antrag auf Verfahrensfortsetzung geltend gemacht werden. Diese ist ausschließlich nach dem Prozessrecht zu beurteilen.
Ein prozessual wirksam gewordener Prozessvergleich hat unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Wirksamkeit prozessbeendende Wirkung. Auch wenn der Vergleich von den Parteien einvernehmlich aufgehoben oder erfolgreich wegen eines Willensmangels angefochten wird, kommt ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung nicht in Betracht.
Ein unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossener Prozessvergleich wirkt prozessbeendend, wenn er von keiner Partei innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Gericht widerrufen wurde. Die außergerichtliche Einigung der Parteien, die Widerrufsfrist zu verlängern, ist für sich prozessual wirkungslos und hindert nicht den Eintritt der prozessualen Wirksamkeit. Ob das Gericht die Widerrufsfrist aufgrund der Einigung auf Antrag zu erstrecken hätte, bleibt offen.
OGH 21. 11. 2017, 4 Ob 219/17k
Entscheidung
Die Verfahrensparteien schlossen in einer Tagsatzung einen bedingten gerichtlichen Vergleich mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Innerhalb der Frist teilten sie dem Gericht mit, dass sie sich auf eine längere Widerrufsfrist von ca zwei Monaten geeinigt haben. Sie beantragten, die Frist entsprechend zu erstrecken.
Das ErstG wies den Fristerstreckungsantrag mit der Begründung zurück, dass eine solche Verlängerung nur durch Abschluss eines neuen Prozessvergleichs im Rahmen einer Verhandlung möglich ist. Dieser Beschluss wurde lediglich von einer Partei angefochten. Diese zog ihr Rechtsmittel jedoch wieder zurück. Unter Hinweis darauf, dass zwar die ursprüngliche Frist bereits abgelaufen ist, die längere Frist, auf die sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten, aber noch läuft, widerrief sie den Vergleich und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass die außergerichtliche Einigung keine Auswirkungen auf die Widerrufsfrist hatte und der Widerruf deshalb verspätet erfolgt ist. Sie wiesen den Fortsetzungsantrag deshalb zurück.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung.