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Begeht der Täter zunächst einen Einbruchsdiebstahl (Aufbrechen eines Schranks, § 129 Abs 1 StGB) und einen schweren Diebstahl (Beutewert über 5.000 €, § 128 Abs 1 Z 5 StGB), um sodann erneut einen schweren Diebstahl (Beutewert über 5.000 €) zu verüben, so ist auch der Einbruchsdiebstahl als taugliche Vortat („solche Taten“) zur Begründung von qualifizierter Gewerbsmäßigkeit (§ 130 Abs 2 StGB) des letztgenannten schweren Diebstahls anzusehen.
Gewerbsmäßige Begehung erfordert – soweit hier relevant –, dass der Täter (in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen) vor der dritten Tat bereits zwei „solche Taten“ begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB). Der Begriff „solche Taten“ meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Da in § 130 Abs 2 StGB gleichwertig nebeneinander § 128 Abs 1 StGB und § 129 Abs 1 StGB genannt werden, hat sich auch die Prüfung der Gewerbsmäßigkeit nach § 130 Abs 2 StGB auf (irgend-)eine dieser beiden Qualifikationen des § 128 Abs 1 StGB und des § 129 Abs 1 StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten Taten kommt daher als Vortat zur Begründung eines qualifizierten Diebstahls nach § 130 Abs 2 StGB in Betracht.
OGH 22. 11. 2017, 15 Os 113/17g
Hinweis:
Quelle: Pressemitteilung des OGH; der Volltext der Entscheidung ist derzeit noch nicht abrufbar.