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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Dem Gewaltbegriff des § 131 StGB (Räuberischer Diebstahl) genügt jeder (nicht völlig unerhebliche) Einsatz physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstands; eine besondere Kraftanstrengung ist ebensowenig erforderlich wie eine Intensität der aufgewendeten physischen Kraft, die eine zur Willensbrechung beim Opfer geeignete Schwere erreicht. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist erfüllt, wenn der Angeklagte nach den Feststellungen die Zeugin – mit (auch) darauf gerichteter Absicht, diese „durch die Anwendung von Körperkraft beiseite zu schieben“ – unter Aufbietung „erheblicher Körperkraft“ an den Oberarmen „packte“ und „versuchte, sie vom Eingangsbereich wegzubewegen“.
2. Mangelhaftigkeit nach dem letzten Fall der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn das Urteil den Inhalt einer Aussage oder Urkunde betreffend eine entscheidende Tatsache in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Wurde jedoch die von der Rüge relevierte Passage einer Zeugenaussage – wie hier – im Urteil gar nicht angesprochen, sondern bloß pauschal auf diese verwiesen, scheidet Aktenwidrigkeit von vornherein aus.