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Räuberischer Diebstahl – tätige Reue

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 83, § 105, § 131, § 167

Der Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB (tätige Reue) ist auf das Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB) anzuwenden. Tätige Reue betrifft allerdings nur die Aufhebung der Strafbarkeit wegen des Vermögensdelikts, sodass von § 131 StGB konsumierte strafbare Handlungen wie etwa nach § 83 StGB (Körperverletzung) oder § 105 StGB (Nötigung) wieder aufleben.

§ 167 Abs 2 Z 1 StGB verlangt zwar die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens. Dieser deckt sich nach stRsp jedoch nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff („volle Genugtuung“ bei vorsätzlichem Handeln gem § 1324 ABGB), sondern erfordert nur den Ersatz des Vermögensschadens, der – auch aus Begleitumständen der Tat – iS deliktstypischer Verknüpfung entstanden und für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubar ist, somit idR des positiven Schadens aufgrund objektiv-abstrakter Schadensberechnung (also nicht eines ideellen Schadens). Der Schaden, der auf ein im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängtes, nicht reuefähiges Delikt zurückgeht, gilt außerdem nur dann als „deliktstypisch“, wenn dieses Delikt gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie das reuefähige Delikt, von dem es verdrängt wurde.

Für eine Schadensgutmachung durch den Täter (§ 167 Abs 2 Z 1 StGB) reicht es aus, wenn er die deliktisch erlangten Sachen an die Behörde übergibt und – wie hier – aufgrund der in der Brieftasche enthaltenen Ausweisdokumente die Ausfolgung an den Geschädigten sichergestellt ist. Daran vermögen im vorliegenden Fall auch die leichten Verletzungen des Tatopfers nichts zu ändern.

OGH 24. 1. 2019, 12 Os 107/18d

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26846 vom 20.02.2019