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Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt auch dann vor, wenn diese Drohung - unter Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs - ernst gemeint erscheint, sie der Täter aber gar nicht verwirklichen kann oder will. Auch der Einsatz eines zur Ausführung untauglichen Mittels schließt daher eine relevante Drohung nicht aus. Die Frage, ob tatsächlich eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand, betrifft daher keinen entscheidenden Umstand für die Verwirklichung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB.