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Raub - Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB § 142

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt auch dann vor, wenn diese Drohung - unter Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs - ernst gemeint erscheint, sie der Täter aber gar nicht verwirklichen kann oder will. Auch der Einsatz eines zur Ausführung untauglichen Mittels schließt daher eine relevante Drohung nicht aus. Die Frage, ob tatsächlich eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand, betrifft daher keinen entscheidenden Umstand für die Verwirklichung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB.

OGH 27. 6. 2016, 15 Os 52/16k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22215 vom 30.08.2016