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Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist gem § 142 Abs 2 StGB zu bestrafen, wer einen Raub „ohne Anwendung erheblicher Gewalt“ an einer Sache geringen Wertes begeht, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelt.
Erhebliche Gewalt (gegen eine Person) ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei seinem Angriff beachtliche physische Kräfte in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Dieses Kriterium ist bei einem Faustschlag ins Gesicht mit 14-tägiger Gesundheitsschädigung zwanglos zu bejahen.
Abgesehen davon kann bei einer – wie hier – massiven Prellung samt Blutunterlaufung in der Augenhöhle schon begrifflich nicht von einer unbedeutenden Tatfolge gesprochen werden. Die Ansicht, wonach für die Folgenabwägung bei § 142 Abs 2 StGB die 14-Tagesgrenze des § 88 Abs 2 Z 2 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) maßgeblich sei, geht am unterschiedlichen Gesetzeswortlaut vorbei und lässt zudem unberücksichtigt, dass § 88 Abs 2 Z 2 StGB gezielt zum Zweck weitergehender Entkriminalisierung bei (nicht grob) fahrlässigen Körperverletzungen in Bezug auf den Straßenverkehr und sonstige risikobehaftete Tätigkeiten ausgeweitet wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine rein auf die Fahrlässigkeitsdelinquenz bezogene Wertung (vgl EBRV 981 BlgNR 24. GP 88 f) auch für das hier in Rede stehende Vorsatzdelikt in Anschlag gebracht haben wollte.